Dürfen Online-Händler die Wirksamkeit eines Widerrufes von dem Anklicken eines Links in einer Bestätigungsmail abhängig machen? Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes München zu Recht zweifelhaft.
Ein Anbieter für Schwimmkurse stellte auf seiner Webseite für Stornierungen ein Online-Formular bereit. Nach dem Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Stornierung der Bestellung auch hierüber erfolgen. Wer davon als Kunde Gebrauch machte, erhielt vom Anbieter eine E-Mail zugeschickt. In dieser wird er dazu aufgefordert, einen darin befindlichen Link anzuklicken, um „final zu stornieren“. Eine Kundin hielt sich jedoch nicht daran und bekam eine Rechnung in Höhe von 117 Euro zugeschickt. Sie sah nicht ein, diesen Betrag zu zahlen und verwies auf ihren Widerruf. Der Händler pochte jedoch auf Zahlung und verklagte sie schließlich.
Widerruf: Abschicken von Stornierungsformular reicht lt. AG München
Das Amtsgericht München wies die Klage des Online-Händlers mit Urteil vom 20.03.2014 (Az. 261 C 3733/14) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die Kundin durch das Abschicken des Stornierungsformulars wirksam widerrufen hat. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312 b Abs. 1 BGB setzt lediglich voraus, dass der Kunde eine Erklärung abgibt. Von ihm dürfe nicht verlangt werden, dass er darüber hinaus das Versenden der Stornierung bestätigt etwa durch das Anklicken eines bestimmten Links in einer Bestätigungsmail. Ein solches Erfordernis für einen Widerruf würde weder das Gesetz, noch die AGB-Klauseln vorsehen.
Achtung Online-Händler: Gefahr der Abmahnung bei Erschweren von Widerruf
Dieses Urteil des Amtsgerichtes München ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl sollten hier Online-Händler lieber vorsichtig sein. Ansonsten müssen sie nämlich auch mit einer kostspieligen Abmahnung durch Verbraucherzentralen oder Konkurrenten rechnen. Entgegen der Ansicht des Gerichtes ist möglicherweise zweifelhaft, ob allgemeine Geschäftsbedingungen das Anklicken eines solchen Links bei einem Widerruf vorsehen dürfen. Hierdurch könnte der Kunde unzumutbar benachteiligt werden im Sinne von § 307 BGB. Von daher sollten Shopbetreiber hiervon besser bis zu einer endgültigen Klärung in der Rechtsprechung absehen.
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