Ein Konkurrenzprodukt darf nicht durch Werbeanzeigen gezielt behindert werden, so ein Urteil des Oberlandesgericht Koblenz. Steht bei einer Werbung die Verdängung des Mitbewerbers und nicht die Absicht, die Chancen des eigenen Produkts zu verbessern, im Fokus, ist dies nicht rechtmäßig.
Ein regionales Anzeigeblatt hatte bei seinen Lesern für einen Aufkleber für den Briefkasten geworben, der den Einwurf anderer Anzeigeblätter in Briefkästen gezielt verhindern sollte. Dies hat das OLG Koblenz dem Unternehmen nun untersagt (Urteil vom 16. Januar 2013, Az.: 9 U 982/12).
Im Mai 2012 hatte die Beklagte in einer Eigenanzeige Aufkleber für Briefkästen angeboten, auf denen „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ stand, daneben aber das Logo des werbenden Anzeigeblattes gedruckt war, so die Meldung des OLG Koblenz. Damit wollte die Beklagte erreichen, dass keine weiteren Anzeigenblätter außer dem eignen in die Briefkästen eingeworfen werden. Die Klägerin beantragte aufgrund dieser Anzeige eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Mainz, die allerdings abgelehnt wurde. Das LG Mainz urteilte damals, dass die Beklagte mit der Werbung die Konkurrenten nicht gezielt behindere, da die Nutzung der Aufkleber den Verbrauchern überlassen sei und das eigene Produkt nur optisch betont werde, so die Meldung des OLG Koblenz weiter. Die Klägerin ging daraufhin gegen diese Entscheidung in Berufung.
Nach Ansicht des OLG Koblenz richte sich die Kombination der Formulierung mit dem Logo des Anzeigenblatts auf die Verdrängung der Mitbewerber. Gerade bei regionalen Anzeigenblättern gelten die gleichen Marktchancen, da entweder die Zeitungen eingeworfen werden dürfen oder, falls ein Aufkleber mit der Bitte, keine kostenlosen Zeitungen einzuwerfen angebracht ist, eben nicht. Allerdings habe die Beklagte mit ihrer Werbung versucht, den Einwurf des eigenen Produkts zu sichern, den der Mitbewerber jedoch zu verhindern, so die Meldung weiter. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt, was nach Ansicht des Gerichts auch der wesentliche Zweck der Werbeanzeige gewesen sei. Zwar gebe es dabei noch immer die freie Entscheidung des Lesers, den Aufkleber zu nutzen oder nicht, jedoch entfalle dadurch nicht der Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung, so die Meldung weiter.
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