Grundpreis Angaben müssen auf eBay in unmittelbarer Nähe zum Endpreis erfolgen. Dies hat das OLG Hamburg klargestellt.
Die Grundpreis Angabe befand sich im unteren Teil eBay-Angebotes, jedoch eben gerade nicht neben der Endpreisangabe beim sogenannten „sofort kaufen Button“. Hiergegen ging ein Konkurrent gerichtlich vor.
Hierzu entschied das OLG Hamburg mit Urteil vom 10.10.2012 (Az. 5 U 274/11), dass es sich um einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht handelt. Die Richter befanden, dass beide Angaben zusammen stehen müssen. Denn nur dann behält Verbraucher den Durchblick und kann Preisvergleiche anstellen. Darin liegt der Sinn des Grundpreises. Hierauf sollten eBay-Händler unbedingt achten, weil sie sonst mit einer Abmahnung rechnen müssen.
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Thema Grundpreisangaben: Auf die richtige Platzierung achten
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