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Verstoß gegen Textilkennzeichenverordnung in Online-Shop

3. November 2016 von RA Christian Solmecke

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16) hat entschieden, dass ein Unternehmen dann wettbewerbswidrig handelt, wenn es Textilien in einem Online-Shop verkauft, aber die nach der Textilkennzeichenverordnung nötigen Pflichtinformationen nicht angibt.

Verstoß gegen Textilkennzeichenverordnung in Online-Shop © IckeT - Fotolia

Verstoß gegen Textilkennzeichenverordnung in Online-Shop © IckeT – Fotolia

Online-Shop mit Textilien

Die Beklagte hatte einen Online-Shop betrieben und verschiedene Textilerzeugnisse beworben und angeboten. Dabei wurden jedoch nicht alle Pflichtangaben in das Angebot aufgenommen, die nach der Textilkennzeichnungsverordnung hätten angegeben werden müssen.

Was regelt die Textilkennzeichnungsverordnung?

Die Textilkennzeichnungsverordnung enthält unter anderem verbindliche Regelungen darüber, wie Textilerzeugnisse beworben und angeboten werden dürfen. Händler werden so beispielsweise zu der genauen Kennzeichnung der Stoffe und Stoffzusammensetzungen verpflichtet. Verbraucher sollen sich durch die genauen Angaben über die Qualität und Verwendbarkeit eines textilen Produktes informieren können. Darüber hinaus sorgen verbindliche Kennzeichnungspflichten bei dem Vertrieb von Textilprodukten für eine höhere Vergleichbarkeit.

Kennzeichnungspflicht missachtet

Die beklagte Partei wurde aufgrund fehlender Pflichtangaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung letztlich gerichtlich in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht München hat die Missachtung der Kennzeichnungspflicht als wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß bewertet. Das Gericht argumentierte, dass nicht nur der Hersteller kennzeichnungspflichtig sei, sondern auch ein Händler die jeweiligen Pflichtangaben erbringen müsse. Kennzeichnet ein Händler textile Erzeugnisse nicht ausreichend, seien die Interessen der angesprochenen Verbraucher spürbar verletzt.

Cotton statt Baumwolle

Der beklagte Händler hatte nicht nur auf bestimmte Pflichtangaben verzichtet, sondern auch das Wort „Cotton“ statt „Baumwolle“ für die Bezeichnung eines Stoffes verwendet. In diesem Fall hat das Oberlandesgericht München zwar ebenfalls einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung bejaht, eine Haftung des Händlers aber abgelehnt. Nach Ansicht der Richter fehle es an der nötigen Spürbarkeit des Verstoßes.

Fazit

Händler müssen bei dem Vertrieb textiler Erzeugnisse darauf achten, dass die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung erfüllt werden. Werden die Pflichtangaben nicht, falsch oder nur unzureichend erbracht, besteht die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme aufgrund einer Wettbewerbsverletzung. Wichtig: Die Kennzeichnungspflichten müssen nicht nur im B2C, sondern auch im B2B-Geschäft erfüllt werden. (NH)

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