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Unberechtigte Nennung im Impressum als „Mitarbeiter“: Verlag muss Schadensersatz zahlen

17. Mai 2013 von RA Christian Solmecke

Verlage sollten darauf achten, dass sie ihre Autoren nicht einfach im Impressum etwa einer Zeitschrift als „Mitarbeiter“ angeben. Ansonsten könnten sie sich schadensersatzpflichtig machen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf.

impressum, verlag

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Vorliegend hatte ein freier Autor für eine Fachzeitschrift mehrere Beiträge geschrieben, die auch im Internet veröffentlicht wurden. Nach mehreren Jahren wurde er darauf aufmerksam, dass er im Impressum der Zeitschrift als „Mitarbeiter“ des Verlages ausgegeben wurde. Er mahnte daraufhin den Verlag ab und forderte neben Kostenerstattung Schadensersatz. Doch diese gab nur die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin verklagte der Autor den Verlag und verlangte unter anderem die Zahlung von Schadensersatz.

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 10.04.2013 (Az. 2a O 235/12), dass der Verlag durch das Aufführen des Autors als „Mitarbeiter“ im Impressum sein Namensrecht verletzt hat. Das Gericht begründete das damit, dass der unzutreffende Eindruck entstehe, dass der Autor dieser Verwendung seines Namens zugestimmt hat und mit dem Verlag in einem dauerhaften Geschäftsverhältnis steht.

Aufgrund dessen sei dem Autor durch die unbefugte Nutzung seines Namens über einen Zeitraum von 5 1/2 Jahren ein Schaden in Höhe von 660 Euro entstanden. Diesen ermittelte das Gericht im Wege einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Dabei gestand es dem Mitarbeiter eine Lizenzgebühr in Höhe von 10 Euro pro Monat zu.

Verlage sollten auch aus diesem Grunde sorgfältig das Impressum ihrer Zeitschriften überprüfen. Unter Umständen kann der Schadensersatzanspruch höher ausfallen, wenn es sich etwa um einen besonders renommierten Autor handelt.

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