Die Pflicht zur Angabe der Information über die Identität des Unternehmens gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfordert auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 18.04.2013, AZ.: I ZR 180/12.
BGH: Werbender muss seine Rechtsform angeben
22. Oktober 2013 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:Angabe Rechtsform, BGH, Rechtsform, Unternehmen, Verwechslungsgefahr, Werbender