Der Betreiber einer Internetseite hatte Fahrzeuge der Marke Dacia beworben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der betreffenden Veröffentlichung um Werbung handelt. Dies sei wettbewerbswidrig, so das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 09.08.2013 Az.: 6 U 3/13.
OLG Köln: Verdeckte Werbung ist unzulässig
19. Februar 2014 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:Anzeige, OLG Köln, Schleichwerbung, verdeckte Werbung, Werbung