Wer als Händler mit einer Rabatt-Aktion Werbung macht, sollte nicht die Ausnahmen in einem Sternchenhinweis verstecken. Ansonsten handelt er unter Umständen wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes München I. Bildnachweis: Justitia / dierk schaefer / CC BY 2.0 / Some rights reserved
LG München: Unzulässige Werbung mit Rabatt-Aktion „10% auf alles!“
4. September 2012 von RA Christian Solmecke
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