Das Landgericht Darmstadt musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine AGB-Klausel einen vergünstigten Sonderpreis nur für den Fall der sofortigen Zahlung bei Lieferung und Rechnungsstellung vorsehen darf.
Dürfen Händler einen Sonderpreis nur für sofortige Zahlung bei Lieferung und Rechnung einräumen?
14. April 2011 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:Abmahnung, AGB, Händler, Rechnung, Skonto, Sonderpreis, Vergünstigung, Wettbewerbsrecht, Zugang, Zurückbehaltungsrecht