Normalerweise muss der Kunde im Zweifel nachweisen können, dass die von ihm geschickte Antwortkarte auf einen zugesendeten Gutschein auch beim Händler angekommen ist. Dies hat das Amtsgericht München klargestellt. Bildnachweis: Justitia / dierk schaefer / CC BY 2.0 / Some rights reserved
AG München: Beweislast für Zugang von Gutschein-Karte
24. September 2012 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:AG München, Gutschein, Reisegutschein, Schenkung, Vertrag, Zugang