In einem aktuellen Beschuss des OLG Koblenz (Az. 5 U 397/08) vom 30.07.2008 entschied das Gericht, dass sich aus der Verwendung eines Phantasienamens im Rahmen des Online-Handels nicht eindeutig eine Verbrauchereigenschaft ergeben könne.
OLG Koblenz lehnt eindeutige Verbrauchereigenschaft wegen der Verwendung eines Phantasienamens ab
26. August 2008 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:Phantasiename, Verbrauchereigenschaft, Widerrufsrecht