Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein Provider nicht nach eigenem Gutdünken die dynamischen IP-Adressen seiner Kunden speichern darf. Vielmehr ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dieses Urteil ist auch für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen von großer Bedeutung.
BGH: Provider darf nicht ohne Weiteres die IP-Adresse seiner Kunden speichern
10. Februar 2011 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:Abmahnung, Abrechnung, Anschluss, Anschlussinhaber, Auskunft, Auskunftsanspruch, Ausspähung, Dateien, datenschutz, DSL-Anschluss, Filesharing, Flatrate, Haftung, Internet, IP-Adresse, Kunde, Musik, Netzsicherheit, Provider, Speicherung, Störer, Tauschbörse, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung