Die bloße Angabe der Versandkosten durch Mouseover-Effekt bei Vertriebsplattformen wie Google-Shopping reicht nicht aus. Es liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, so das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14. Online-Händler müssen bei fehlender Angabe von Versandkosten mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.
Google-Shopping: Angabe der Versandkosten durch Mouseover-Effekt reicht nicht
12. Juli 2014 von RA Christian Solmecke
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