Muss sich der Betreiber eines Onlineshops die Aussage „Miserabler Service“ in einem Bewertungsportal gefallen lassen? Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Köln ist eine solche negative Kritik gewöhnlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.
LG Köln: Online-Händler muss sich eventuell negative Bewertung gefallen lassen
21. Mai 2013 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:Abmahnung, Amazon, Beleidigung, Bewertungsportal, LG Köln, Meinungsfreiheit, miserabler Service, Negative Bewertung, Onlinehändler, Onlineshop, Schmähkritik, Unterlassungserklärung