Ein Stromversorger darf nicht einfach dem säumigen Kunden für eine Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von 5 Euro in Rechnung stellen. Derartige Klauseln sind unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
OLG München zur Abzocke durch Mahngebühren-Pauschale
24. August 2012 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:Klauseln, Mahngebühren, Mahnpauschale, OLG München, Stromversorger