Der Geschäftsführer einer GmbH kann für eine Wettbewerbsverletzung normalerweise nicht von Dritten in Anspruch genommen werden. Anders ist das nur, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Kammergerichtes Berlin.
KG Berlin: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzung
4. Januar 2013 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:GmbH, GmbH-Geschäftsführer, Haftung Geschäftsführer, Haustürverkauf, Irreführung, KG Berlin, Werbung, Wettbewerbsverletzung