Am 13.09.12 (Az. I-22 W 58/12) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm über den Streitwert der ungenehmigten Verwendung von Lichtbildern auf eBay.
Hierbei ging es um die ungenehmigte Verwendung eines Produktfotos im Rahmen eines privaten Verkaufsangebotes auf eBay.

Bildnachweis: eBay on iPhone | dan taylor | CC BY 2.0
Ungenehmigte Verwendung eines Produktfotos auf eBay: Streitwert 6,000 Euro?
Im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) Bochum hatte die Antragstellerin erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt, nachdem der Antragsgegner nicht auf das anwaltliche Schreiben mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagiert hatte.
Entsprechend den Angaben der Antragstellerin hatte das LG Bochum den Streitwert auf 6000 Euro festgelegt.
OLG Hamm: Streitwert von 900 Euro angemessen
Das OLG Hamm entschied im Sinne des Antragsgegners, dass für die Bemessung des Streitwertes eine Wertfestsetzung von 900 Euro angemessen sei.
Der zuständige Senat führte weiterhin aus, dass in vergleichbaren Unterlassungsbegehren auch Streitwerte von 6.000 Euro im Sinne der Antragsgegnerin festgestellt worden seien.
Allerdings erschien dem Senat in diesem konkreten Fall, im Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet, ein Streitwert in einer Größenordnung von 6.000 Euro nicht mehr angemessen. Hierbei verwies der Senat auf einen entsprechenden Entschluss des OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011, 6W 256/11). Hiergegen wendete sich die Antragsgegnerin und forderte in seiner Beschwerde beim LG Bochum eine Verminderung des Streitwertes auf 600 Euro. Sie verwies dabei auf ein Urteil des OLG Braunschweig (Az. 2 W 92/11, veröffentlicht in GRUR-RR 2012, 93 = ZUM 2012, 144 = WRP 2012, 597). Dieser Beschwerde wurde durch das LG Bochum am 1.8.2012 abgewiesen. Hiergegen ging die Antragsgegnerin vor dem OLG Hamm in Berufung.
Lizenzschaden bei Urheberrechtsverletzung zur Abwehr gleichartiger Rechtsverletzungen verdoppeln
Grundsätzlich teilte der Senat die Auffassung des OLG Braunschweigs im vorgenannten Urteil, wonach Grundlage für die Streitbeimessung eines Unterlassungsbegehrens der vom Antragssteller angegebene Lizenzschaden sei um dessen Abwehr es gehe. Hierbei sei der Lizenzsatz zu verdoppeln, da mit dem Unterlassungsanspruch gleichartige Verletzungen verhindert werden sollen.
Dass häufig bei der Angabe höherer Streitwerte eine Abschreckung möglicher Dritter Rechtsverletzer beabsichtigt sei, ändere nichts an dem Grundsatz, dass bei der Streitbemessung allein der gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Anspruch entscheidend sei. Der Streitwert war daher auf 900 Euro festzusetzen, da die Antragstellerin in ihrem ursprünglichen Abmahnschreiben den Lizenzschaden auf 450 Euro beziffert habe.
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