Seit dem 13.06.2014 müssen Onlinehändler aufpassen, weil der Gesetzgeber strengere Vorgaben hinsichtlich der Angabe der Lieferzeit gemacht hat. Was das für Ihren Onlineshop bedeutet, hat das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung näher präzisiert.

Onlineshop: Reicht Angabe von ca. Frist bei Lieferzeit aus? © IckeT – Fotolia
Vorliegend hatte der Betreiber von einem Onlineshop zur Lieferzeit die folgende Angabe gemacht: “ca. 2-4 Werktage”. Hiergegen war ein Konkurrent vorgegangen und gegen die Onlinehändler den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Als das Landgericht München II dies ablehnte, legte er gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein und berief sich auf die Neuregelung von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Hiernach muss ein Unternehmer dem Verbraucher u.a. die folgenden Angaben zur Verfügung stellen: „die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden“. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass Online-Händler den genauen Zeitpunkt der Lieferung angeben müssen und die Angabe einer derartigen Lieferfrist – vor allem als „ca. Angabe“ – nicht ausreichend sei.
Lieferzeit „ca. 2-4 Werktage“ laut OLG München ausreichend
Das Oberlandesgericht München schloss sich dieser Sichtweise jedoch nicht an und wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 08.10.2014 (Az. 29 W 1935/14) zurück. Die Richter begründeten das in einer knapp gehaltenen Begründung damit, dass die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2-4 Werktage“ ausreichend bestimmt sei. Denn der Verbraucher dürfe dies dahingehend verstehen, dass der Online-Händler als Unternehmer spätestens nach 4 Tagen liefern muss.
Fazit für Online-Händler
Da es hierzu noch gefestigte Rechtsprechung gibt, sollten Online-Shop Betreiber mit der Angabe von ca. Fristen vorsichtig sein. Dies gilt insbesondere bei längeren Fristen. Sicherheitshalber sollte auch bei einer Lieferzeit von wenigen Tagen die Angabe „ca.“ weggelassen werden und die Lieferfrist konkret beziffert werden. Ansonsten besteht die Gefahr einer teuren Abmahnung. Wer als Shopbetreiber abgemahnt worden ist, sollte nicht vorschnell handeln und sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
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