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OLG München zur Abzocke durch Mahngebühren-Pauschale

24. August 2012 von RA Christian Solmecke

Ein Stromversorger darf nicht einfach dem säumigen Kunden für eine Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von 5 Euro in Rechnung stellen. Derartige Klauseln sind unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Die Klausel eines Stromversorgers sah vor, dass dieser für die Mahnung eines säumigen Kunden eine Pauschale in Höhe von jeweils 5 Euro kassieren durfte. Falls der Strom abgeklemmt wurde, wurde es noch teurer. Hier musste der Kunde laut der AGB des Stromversorgers eine Pauschale in Höhe von 34 Euro für die Unterbrechung zahlen. Wurde die Stromversorgung wiederhergestellt, musste er eine Pauschale in Höhe von 64 Euro bezahlen. Dr Stromversorger berief sich demgegenüber vor allem darauf, dass hohe Verwaltungskosten anfallen würden.

Hierfür wurde der Stromversorger von der Verbraucherzentrale Bundesverband zunächst abgemahnt und dann auf Unterlassung verklagt.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage der Verbraucherschützer mit Urteil vom 28.07.2012 (Az. 29 U 634/11) statt. Durch die Erhebung dieser hohen Pausschale unter anderem für die Mahngebühren wurde gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB verstoßen. Zunächst einmal dürfen Verwaltungskosten hier keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus muss der Kunde den Nachweis erbringen dürfen, dass in Wirklichkeit wesentlich geringere Kosten angefallen sind.

Das Oberlandesgericht München hat nicht die Revision zugelassen.

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