Das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 25.8.2016, Az.: 4 U 1/16) hat entschieden, dass Online-Händler bei der Werbung mit Garantien immer über den exakten Inhalt der Garantie vor Vertragsschluss informieren müssen. Garantieerklärungen im Fernabsatz müssen bereits vor Vertragsschluss nähere Angaben enthalten und über das Bestehen und die Bedingungen der Garantie umfassend informieren.

OLG Hamm zur Werbung mit Garantien im Online-Handel © IckeT – Fotolia
Zum Sachverhalt
Der beklagte Online-Shop warb für seine Produkte auf einer Handelsplattform. In der Produktbeschreibung befand sich der Zusatz „5 Jahre Garantie“. Daraufhin wurde der Online-Shop von der Konkurrenz abgemahnt. Denn nirgends auf der Internetseite befand sich der Hinweis, was der genaue Inhalt dieser Garantie war. Beschreibungen zur Art und Inhalt der gewährten Garantie fehlten vollumfänglich.
Beispielsweise wies der Online-Händler nicht darauf hin, dass durch die gewährte Garantie die gesetzlichen Gewährleitungsrechte der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Auch Angaben, gegen wen die Garantie geltend gemacht werden kann, d.h. Name und Anschrift des Garantiegebers, fehlten vollständig.
Angabe „5 Jahre Garantie“ ist nicht ausreichend
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kläger Recht. Es kam zu dem Entschluss, dass mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ der Verbraucher zwar über das Bestehen einer Garantie informiert wurde. Jedoch fehlten weitere Angaben zur den Bedingungen dieser Garantie. Dies sei wettbewerbswidrig. Denn Online-Shops seien dazu verpflichtet, die näheren Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie vor Vertragsschluss zu erläutern.
Nähere Angaben zur Garantie müssen vor Vertragsschluss erfolgen
Wichtig sei, dass alle Informationen über die Garantieerklärung dem Verbraucher vor (und nicht nach) Vertragsschluss übermittelt werden. Bei Angeboten in klassischen Onlineshops oder bei Angeboten auf Internetplattformen werde der Verbraucher in der Regel nicht mehr rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert.
Wie kommt ein Vertrag im Internet zustande?
Die durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel eine bloße invitatio ad offerendum des Unternehmers (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie). Unternehmen geben eine bindende Erklärung erst dann ab, nachdem der Verbraucher seine Bestellung bereits aufgegeben hat. So können sie persönlich entscheiden, mit wem sie einen Vertrag schließen möchten und ob sie noch genügend Produkte im Lager zur Verfügung haben.
Der Verbraucher erklärt das Angebot, wohingegen der Unternehmer über die Annahme entscheidet. Erst nach der Annahmeerklärung des Unternehmers kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Verbraucher aber seine Bestellung bereits aufgegeben, sodass es für eine rechtzeitige Vorabinformation des Verbrauchers dann naturgemäß zu spät ist.
BGH zur Werbung mit Garantien im Fernabsatz
Mit diesem Urteil schließt sich das Oberlandesgericht Hamm jedenfalls der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
Der Bundesgerichtshof (I ZR 133/09) hat in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, welche näheren Angaben in einer Garantieerklärung im Fernabsatz enthalten sein müssen.
Handelt es sich um einen „Sofortkauf“ (beispielsweise auf eBay) müssen die Garantiebedingungen und die Belehrung hinsichtlich gesetzlicher Rechte bereits im Angebotstext enthalten sein (BGH I ZR 88/11). Muss hingegen für ein Angebot auf eBay noch geboten werden, dann reicht es aus, wenn die Garantiebedingungen an anderer Stelle erläutert werden.
Im vorliegenden Fall waren nirgends Beschreibungen zum Garantieumfang enthalten. Informationen fehlten vollumfänglich und wurden weder vor noch nach Vertragsschluss zu Verfügung gestellt.
Fazit
Online-Händler sollten vorsichtig bei der Werbung mit Garantien sein und vorab überprüfen lassen, welche Bedingungen im Garantieversprechen enthalten sein müssen. Auch ist entscheidend, an welcher Stelle im Internet bzw. zu welchem Zeitpunkt über den Umfang der Garantie belehrt wird. Andernfalls droht eine Abmahnung.
Bei der Werbung mit Garantien in Online-Shops sollte beispielsweise bereits im Garantieversprechen daraufhin gewiesen werden, dass durch die gewährte Garantie die gesetzlichen Gewährleitungsrechte der Verbraucher nicht eingeschränkt werden. Auch Informationen über den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes – wie der Name und die Anschrift des Garantiegebers – sollten mitgeteilt werden. Eine bloße Aussage „5 Jahre Garantie“ ist nicht ausreichend. (NS)
Sicher ist das folgende Video interessant:
0 Antworten bis jetzt ↓
Noch keine Kommentare.
Sie müssen eingeloggt sein um ein Kommentar zu schreiben.