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OLG Hamm: Werben mit Warengutscheinen gegen Kundenbewertungen auf Onlineportalen ist unzulässig

16. September 2013 von RA Christian Solmecke

Bewertungen auf Onlineplattformen stellen als Teil des Social Media ein wertvolles Marketinginstrument dar. Daher sind Unternehmen bemüht Kunden zu positiven Bewertungen auf Bewertungsportalen zu bewegen. Teilweise wird hierfür eine Gegenleistung angeboten. Nicht ohne rechtliche Risiken, wie das Urteil des OLG Hamm vom 10.09.2013 Az: 4 U 48/13 zeigt.

Vorsicht mit Belohnungen für positive Bewertungen in Form von Warengutscheinen  © IckeT - Fotolia

Vorsicht mit Belohnungen für positive Bewertungen in Form von Warengutscheinen © IckeT – Fotolia

In quasi jeder Branche buhlt man um die positiven Onlinebewertungen der Kunden. Das gilt z.B. für das Hotel- und Gaststättengewerbe und insbesondere den Bereich E-Commerce, also den Handel im Internet. Dort erfolgt die Bitte eine Rezension abzugeben meist automatisiert. In der Regel erhält der Kunde nach dem Kauf eine Feedback-E-Mail.

Gutschein gegen Bewertung

Im vorliegenden Fall hatte Print24 ihren Kunden Gutscheine angeboten, wenn diese Kundenbewertungen oder Erfahrungsberichte in diversen Bewertungsportalen, Facebook oder Twitter abgeben würden.

 

E-Mail:

„Sichern Sie sich jetzt bis zu 125,00 EUR für Ihre Weiterempfehlung! Schreiben Sie Ihren kurzen persönlichen Erfahrungsbericht über Print24 auf einem der nachstehend genannten Portale und erhalten Sie jeweils einen 25,- EUR Druckgutschein!”

OLG Hamm: Irreführung der Verbraucher

Das OLG Hamm sah in der Belohnung von Bewertungen mit Warengutscheinen eine Irreführung der Verbraucher. Die oben stehende E-Mail diene dazu, die Kunden zur Abgabe eines positiven Feedbacks bezüglich des Kaufs bei Print24 zu veranlassen. Dies stelle bezahlte Empfehlungen dar und sei damit wettbewerbswidrig. Die Verwendung bezahlter Bewertungen sei jedenfalls dann unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen werde.

Schon Kaufangebot ist wettbewerbswidrig

Das Gericht stellte fest, dass nicht erst die Veröffentlichung der gekauften Bewertung, sondern schon ein entsprechendes Kaufangebot rechtswidrig sei.

Unbeachtet ließ das Gericht bei seiner Entscheidung die Tatsache, dass der Gutschein nicht ausdrücklich an eine „positive“ Bewertung gebunden war.

Schleichwerbung verboten

Laut UWG (Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken) ist es unzulässig, Werbeaussagen nicht als solche zu kennzeichnen, sondern als objektive Privatmeinungen darzustellen. Nach § 6 TMG (Telemediengesetze) ist kommerzielle Kommunikation als solche zu kennzeichnen.

 

 

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