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OLG Frankfurt – Sofortüberweisung in Online-Shops stellt eine gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit dar

15. November 2016 von RA Christian Solmecke

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist die Sofortüberweisung nicht nur eine gängige, sondern auch eine zumutbare Bezahlmöglichkeit in Online-Shops (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.08.2016 – Az.: 11 U 123/15).

OLG Frankfurt - Sofortüberweisung in Online-Shops stellt eine gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit dar © IckeT - Fotolia

OLG Frankfurt – Sofortüberweisung in Online-Shops stellt eine gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit dar © IckeT – Fotolia

EU-Verbraucherrecht

Nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie müssen die Betreiber von Online-Shops ihren Kunden zumindest eine zumutbare und kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten. In dem Gesetz zur Umsetzung dieser Regelung heißt es:

„§ 312 a Abs.4 BGB:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.“

Flugreisen der Deutschen Bahn

Im Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt  ging es um die Deutsche Bahn, die unter der Webseite start.de Flugreisen anbot. Als Zahlungsmethode stand neben der Kreditkartenzahlung, bei der eine zusätzliche Gebühr von 12,90 EUR anfiel, auch die sogenannte „Sofortüberweisung“ zur Auswahl. Bei dieser Zahlungsmethode wurden keine weiteren Gebühren erhoben.

LG Frankfurt: Sofortüberweisung nicht zumutbar

Erstinstanzlich setzte sich das LG Frankfurt mit dem Sachverhalt auseinander (Urt. v. 26.06.2015 – Az.: 2-06 O 458/14). Damals entschied das Gericht, dass die Zahlungsart der Sofortüberweisung nicht zumutbar sei. Dies wurde damit begründet, dass der Verbraucher dabei nicht nur in vertragliche Beziehungen mit einem Dritten treten müsse.  Er sei auch gezwungen , diesem seine Kontozugangsdaten mitzuteilen und in den Abruf von Kontodaten einzuwilligen. Der Kunde muss beim Bezahlvorgang per „Sofortüberweisung“ unter anderem seine PIN und TAN mitteilen. Die daraus entstehenden Bedenken und Risiken für die Datensicherheit seien nach Auffassung des LG Frankfurt, dem Kunden nicht zuzumuten.

Sofortüberweisung ist zuverlässig und sicher

Das OLG Frankfurt widersprach dem nun und verneinte einen Rechtsverstoß. Demnach bestünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Verwendung der Sofortüberweisung. Der Kunde werde  vorab nicht nur in ausreichendem Maße über die Sichtung  der Bankdaten informiert. Vielmehr sei das von der Sofort GmbH verwendete Sicherungssystem zuverlässig und Missbrauchsfälle nicht bekannt. Auch sei die Zahlungsart der Sofortüberweisung nicht deshalb unzumutbar, weil einige Banken und Sparkassen die Weitergabe von PIN und TAN an derartige Dienste verbieten. Solche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verstießen ohnehin gegen geltendes Recht und seien daher unwirksam. (MaSR)

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