Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, welches daher auch im Grundgesetz eine besondere Stellung besitzt. Diese spiegelt sich auch in vielen Gerichtsverfahren wieder. Oft überwiegt die Meinungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten wie dem Persönlichkeitsrecht.

Negative Bewertung über Montageanleitung muss nicht gelöscht werden©-Thomas-Jansa-Fotolia
Negative Bewertung – Montageanleitung falsch?
Als kollidierende Grundrechte kommen aber auch andere in Betracht, wie zum Beispiel die Berufsfreiheit. In diesem Kontext gab es zuletzt ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München zu einer Online-Bewertung. Folgendes ereignete sich: Der Kläger ist Betreiber eines Onlineshops für Handwerk- und Hobbywaren und verkaufte über Amazon ein Insektenschutzfenster zur Selbstmontage an den Beklagten für 23 Euro.
Die Selbstmontage funktionierte aber nicht, was der Käufer auf die Montageanleitung schob: „In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!“, monierte er. Nach Korrespondenz mit dem Verkäufer bekam er über die Amazon-Garantie zwar sein Geld zurück, nahm aber eine negative Verkäuferbewertung vor: „Die Lieferung erfolgte schnell! Das war das positive. In der Anleitung steht ganz klar Mann muss den Innenrahmen messen das ist falsch! Damit wird das ganze zu kurz! Die Ware selber macht guten Stabilen Eindruck, Der Verkäufer nie wieder!“
Wertende Betrachtung im Vordergrund
Nach einigem Hin- und Her landete der Fall zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Augsburg, bei dem der Kläger Unterlassung und Beseitigung forderte. Seiner Meinung nach sei seine Montageanleitung einwandfrei gewesen, die fehlerhafte Montage sei vielmehr durch den Käufer erfolgt. Problematisch für ihn war, dass er seine Ausführungen nicht beweisen konnte. Deshalb fiel er vor dem AG durch, auch weil es die Aussage des Beklagten durch die Meinungsfreiheit geschützt ansah (Az: 021 O 4589/13).
Da half ihm am Ende auch nicht das abschließende Urteil des OLG München, das die gleiche Meinung vertrat (AZ: 18 U 1022/14). Da der Sinn der Aussage im Zusammenhang mit den Umständen, in denen sie gefallen ist, betrachtet werden müsse, dürfte diese keinesfalls isoliert betrachtet werden. Das Werturteil stehe im Vordergrund, was durch Art. 5 GG geschützt sei.(JUL)
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