Inwieweit dürften sich Online-Händler in ihren Klauseln eine Vertragsannahmefrist von 5 Tagen vorbehalten? Hierzu hat jetzt das Landgericht Hamburg eine abschließend Entscheidung getroffen.

Vertragsannahmefrist im Online-Handel kann heikel sein © IckeT – Fotolia
Vorliegend verwendete der Betreiber von einem Onlineshop die folgende AGB-Klausel: “Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.”
Gericht sieht zunächst Vertragsannahmefrist als unzulässig ist
Hiergegen erwirkte ein Konkurrent zunächst einmal eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg (Beschluss vom 29.10.2012 Az. 315 O 422/12).
Doch der betroffene Online-Händler nahm dies nicht hin, sondern legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein. Er verwies unter anderem darauf, dass es zu bestimmten Zeiten im Jahr eine schnellere Bearbeitung nicht möglich sei Außerdem könne der Kunde eine Bestellung auch z.B. mitten in der Nacht aufgeben.
Richter des LG Hamburg ändern ihre Meinung
Das Landgericht Hamburg hob daraufhin die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 10.4.2013 (315 O 422/12) wieder auf. Es machte sich dabei die Argumente des Online-Händlers zu Eigen. In diesem Zusammenhang verwiesen die Richter darauf, dass ihm zur Annahme des vom Kunden gemachten Vertragsangebotes genügend Zeit verbleiben muss. Von daher ist eine Vertragsannahmefrist von fünf Tagen für den Kunden noch zumutbar.
Online-Händler sollten sich hierauf lieber nicht verlassen, zumal es sich um die Entscheidung einer unteren Instanz handelt. Zudem rechnen Kunden auch bei einer starken Auslastung mit einer schnelleren Reaktion in Form einer Bestätigung ihrer Bestellung.
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