Wenn ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten etwa wegen einer Urheberrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt hat, darf der Rechteinhaber einen Nachweis bezüglich der Vollmacht verlangen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Vorliegend hatte ein Nutzer auf seiner Webseite ein Foto veröffentlicht. Er verfolgte dabei kommerzielle Zwecke. Im Folgenden wurde er vom Rechteinhaber abgemahnt, weil er dieses Bild ohne Zustimmung des Berechtigten auf seinem Portal eingestellt hatte. Daraufhin gab ein Rechtsanwalt im Namen des Betreibers der Webseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Abgemahnten ab. Dabei legte er jedoch keine Vollmacht seines Mandanten vor. Trotz mehrerer Nachfragen unterblieb die Vorlage eines wirksamen Vollmacht. Schließlich beantragte der Rechteinhaber über seinen Anwalt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des im Internet eingestellten Fotos.
Das Landgericht Hamburg erließ gegen den Betreiber der Webseite die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 17.04.2013 (Az. 310 O 133/13). Nach Ansicht des Gerichtes ist die Wiederholungsgefahr bezüglich der Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung des Fotos nicht durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese durfte durch den Rechteinhaber zurückgewiesen werden. Das ergibt sich daraus, dass er aus seiner Sicht nicht beurteilen kann, ob die strafbewehrte Unterlassungserklärung wirksam vom Abgemahnten abgegeben worden ist. Der Rechteinhaber darf daher verlangen, dass ihm eine Vollmacht vorgelegt wird. Dies ist hier jedoch trotz Aufforderung nicht geschehen.
Sowohl die Inhaber einer privaten Homepage als auch die Betreiber einer gewerblichen Webseite wie Onlinehändler sollten darauf achten, dass sie keine Fotos ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhaber veröffentlichen. Gerade bei bereits im Internet verbreiteten Fotos sollten Sie aufpassen. Das gilt auch für Fotos, die auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Darüber hinaus sollten vor allem die Betreiber von Onlineshops auf ein ordnungsgemäßes Impressum achten.
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