In einem Urteil vom 19.09.2007 (Az. 44 O 79/07) hat das LG Essen sich mit den einzuhaltenden Anforderungen an die Impressumspflichten beschäftigt. Das Gericht hatte entschieden, dass ein bloßes Kontaktformular auf der Internetseite eines Unternehmers nicht den in § 5 TMG geregelten Impressumspflichten genügt.
Im vorliegenden Fall hatte die Email-Adresse in den Impressumsangaben gefehlt. Der Beklagte wendete dagegen ein, dass über den Menüpunkt „Kontakt“ schließlich eine Seite aufgerufen werden könne, durch welche der Verbraucher mittels eines Kontaktformulars schnell mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen könne. Das Gericht sah dies als nicht ausreichend, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht nur technische Vorrichtungen verlange, durch die eine tatsächliche Kontaktaufnahme möglich sei, sondern vielmehr tatsächliche „Angaben“ verlange. Weiter erklärte das LG Essen, dass es dem Verbraucher auch ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars möglich sein muss elektronischen Kontakt zum Unternehmer aufnehmen zu können.
LG Essen: Anforderungen an die Impressumspflichten
13. April 2008 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:Abmahnung, Impressumspflicht