Auf einem Oline-Game-Portal für Minderjährige muss Werbung besonders deutlich gekennzeichnet werden. Ansonsten handelt der Betreiber wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung wegen unzulässiger Schleichwerbung rechnen. Betreiber von Webseiten und Blogs sollten aufpassen.
Vorliegend ging es um eine Webseite, die ein Onlinespiel für minderjährige Kinder ab 7 Jahren anbot. Wenn dabei ein Spieler über einen Werbebanner fuhr, wurde er nach mehreren Wurfversuchen auf eine andere Webseite umgeleitet. Auf dieser wurde Werbung für ein bestimmtes Produkt gemacht. Darunter wurde m Rand unauffällig das Wort „Werbung“ eingeblendet. Hiergegen ging die Verbraucherzentrale Bundesverband vor und erwirkte vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung. Hiergegen legte der Betreiber des Portals Widerspruch ein.
Das Landgericht Berlin bestätigte jedoch mit Urteil vom 23.03.2012 die einstweilige Verfügung (Az. 96 O 126/11). Das Gericht stellte klar, dass der Betreiber durch den allzu dezenten Hinweis auf Werbung gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG verstoßen hat. Dieses besagt, dass redaktionelle Inhalte von Werbung deutlich getrennt werden muss. Dies gilt vor allem, wenn die Zielgruppe Kinder und Jugendliche sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese durch das Spiel so in Anspruch genommen werden, dass sie besonders schnell auf gut getarnte Werbung hereinfallen.
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