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LG Berlin: E-Mail Adresse von Fluggesellschaft darf nicht nur für einen exquisiten Kreis zugänglich sein

1. April 2011 von RA Christian Solmecke

Eine Fluggesellschaft muss für jeden per E- Mail erreichbar sein. Der Kunde darf dafür nicht zu der Teilnahme an einem Kundenbindungsprogramm gezwungen werden.

Die spanische Fluglinie Iberia verfügte auf ihren Webseiten über keine allgemein zugängliche E-Mail-Adresse. Es gab jedoch ein Kontaktformular. Dieses konnte aber nur dann benutzt werden, wenn der Kunde an einem Programm für Vielflieger teilnahm. Kunden sollten sich zunächst unter Angabe ihrer persönlichen Daten als Mitglied anmelden. Dann bekamen sie eine Mitgliedsnummer zugeteilt. Wenn sie diese angaben, konnten sie eine E-Mail an die Fluggesellschaft schreiben. Hiergegen ging der Bundeverband der Verbraucherzentralen im Wege der Unterlassungsklage vor.

Das Landgericht Berlin gab der Klage am 02.11.2010 statt (Az. 15 O 41/10). Diese Praxis verstößt nach Ansicht der Richter gegen EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Diese gilt auch in Spanien, weil sie durch ein entsprechendes Gesetz umgesetzt worden ist. Hiernach muss eine Anbieterin für jeden potentiellen Kunden ständig, einfach, direkt und kostenfrei erreichbar sein. Es muss also ohne große Umstände ein E-Mail geschickt werden oder ein Kontaktformular ausgefüllt und abgesendet werden können.

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