Mit Urteil vom 16.05.2013/AZ II R 15/12 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Online-Händler wie Amazon und eBay Daten ihrer Händler an die Steuerfahnder herausgeben müssen.
Online-Plattformen müssen mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten und preisgeben, welche Händler umsatzsteuerpflichtig sind. Hierbei können sie sich nicht auf die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung der Daten berufen.
Professionelle Händler und Privatpersonen die auf eBay oder Amazon Waren anbieten, sind also von diesem Urteil betroffen.
eBay und Amazon: Pflicht zur Herausgabe der Daten
Im konkreten Fall wollte die Steuerfahndung erfahren welche Nutzer mehr als 17.500 € pro Jahr Umsatz machen. Name, Anschrift und Bankverbindung der Händler sollte vorgelegt werden. Das deutsche Tochterunternehmen verweigerte die Auskunft. Es wurde auf die vereinbarte Geheimhaltung mit dem Mutterhaus in Luxemburg verwiesen. Dieser Einwand zählte nicht.
Fazit ist, dass nun wieder die Vorinstanz prüfen muss, ob das deutsche Tochterunternehmen wirklich Zugriff auf die in Luxemburg beim Mutterunternehmen gespeicherten Daten hat.
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