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Initiative Antiquariatsrecht

Irreführende Werbung: „Alle Bücher günstiger als im Handel“

30. April 2013 von RA Christian Solmecke

Buchhändler sollten bei der Werbung für ihre Bücher etwa in ihrem Clubgeschäft aufpassen. Die Aussage, dass dort angeblich alle Bücher billiger als im Handel sind, kann eine irreführende Aussage sein und gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. In diesem Fall müssen Sie zumindest mit einer teuren Abmahnung rechnen.

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© IckeT – Fotolia

Vorliegend ging es um eine Werbung von Otto Media. Dieser Händler hatte angegeben, dass man im Rahmen ihres Clubgeschäftes alle Bücher günstiger erwerben könne als im Buchhandel. Dabei verwies das Unternehmen jedoch, dass die Werbebroschüre auch Bücher enthielt, die der Buchpreisbindung unterliegen- und daher nicht günstiger angeboten werden durften. Nach einer Abmahnung war Otto Media erst einmal uneinsichtig. Erst nachdem Otto Media verklagt worden war und das Landgericht Hamburg in einem sogenannten Androhungsbeschluss den Erlass einer einstweiligen Verfügung angekündigt hatte, gab Otto Media nach. Das Unternehmen unterzeichnete nunmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Ähnlich wird das auch von anderen Gerichten gesehen. So hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 29.06.2007 (Az. 17 O 49/07) entschieden, dass Verbraucher durch die Werbung beim ihm „sei jedes Buch billiger als bei jedem anderen Händler“ in die Irre geführt worden sind. Hierin liegt nach § 5 II Nr. 1 und 2 UWG eine Irreführung des Verbrauchers.

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