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Initiative Antiquariatsrecht

Impressumspflicht kann auch bei „under construction“ Internetpräsenz gegeben sein

10. Dezember 2012 von RA Christian Solmecke

Eine Webseite benötigt grundsätzlich ein vollständiges und fehlerfreies Impressum. Das Impressum soll Wettbewerbern und Kunden des Webseitenbetreibers die Möglichkeit geben, eventuell erforderliche rechtliche Schritte gegen diesen zu beschreiten. Das Landgericht Aschaffenburg hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob eine solche Impressumspflicht auch besteht, wenn sich die Seite im Umbau also „under construction“ befindet.

 

© Thomas-Jansa-Fotolia

Der Herausgeber eines Anzeigenmagazins hatte im konkreten Fall unter seiner Internet-Adresse den Hinweis „Hier entsteht in kürze eine neue Internetpräsenz“ gegeben.

Auf der Seite waren außerdem sowohl das Logo des Unternehmens, sowie eine Ausgabe des Anzeigenmagazins zum Download.

 

Wesentliches Merkmal, auf welches das LG Aschaffenburg in seinem Urteil vom 30.04.2012 (Az. 2 HKO 14/12) abstellte, war das geschäftliche Tätigwerden des Betreibers der Internetseite. Durch das Bereitstellen des Anzeigenmagazins hat die Beklagte bereits für das Magazin und die Möglichkeit Werbung in diesem Magazin zu schalten geworben. Darin sah das LG Aschaffenburg bereits eine solche geschäftliche Tätigkeit, die folglich eine Impressumspflicht begründet.

 

Anders hatte dies das Landgericht Düsseldorf im Dezember 2010 in einem ähnlichen Fall gesehen und eine Impressumspflicht bei einer Wartungsseite verneint. In dem Fall, den die Düsseldorfer Richter zu entscheiden hatten, ist der Webseitenbetreiber jedoch auch noch nicht durch das Bereitstellen von Inhalten geschäftlich tätig geworden.

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