Onlinehändler und Vertreter von anderen Berufsgruppen sollten nachprüfen, ob sie Angaben zur Aufsichtsbehörde im Impressum ihrer Webseite und Plattformen wie Facebook machen müssen. Ansonsten droht eine teure Abmahnung. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des LG Leipzig.

Impressumspflicht: Abmahnung wegen fehlender Aufsichtsbehörde © Africa Studio – Fotolia.com
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Immobilienmakler in seinem Impressum nicht die zuständige Aufsichtsbehörde genannt. Im Folgenden wurde er deshalb von einem Kokonurrenten wegen fehlender Anbieterkennzeichnung abgemahnt. Dabei verlangte er neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 699 Euro. Doch hierzu war der Abgemahnte nicht bereit. Er berief sich vor allem darauf, dass die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum als Bagatelle anzusehen sei. Die Abmahnung sei als Rechtsmissbrauch anzusehen.
Impressum: Fehlende Angabe von Aufsichtsbehörde ist keine Lappalie
Das Landgericht Leipzig sah das jedoch anders. Es gab der Klage des Konkurrenten mit Urteil vom 12.06.2014 (Az. 05 O 848/13) statt. Die Richter verwiesen darauf, dass die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum – bei Verpflichtung zur Angabe – keinesfalls als Bagatellverstoß gewertet werden kann.
Hohe Abmahngefahr bei unzureichendem Impressum
Denn es handelt sich dabei um keine Formalie. Vielmehr müssen Verbraucher über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert werden, damit sie die Zuverlässigkeit eines Maklers überprüfen können. Darüber hinaus können sie sich dann bei Beanstandungen direkt mit dieser Stelle in Verbindung setzen.
Fazit:
Diese Entscheidung ist nicht nur für Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung wie Immobilienmaklern, sondern auch für reglementierte Berufe von Bedeutung. Bei diesen Berufsgruppen handelt es sich beispielsweise um Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Apotheker, viele Heilberufe wie Logopäden, Podologen sowie Architekten und Ingenieure. Dabei sollten nicht nur der Name der zuständigen Aufsichtsbehörde, sondern auch die vollständige Anschrift am besten inklusive Webseite angegeben werden. Auf die Pflege von einem ordnungsgemäßen Impressum im Sinne von § 5 TMG sollte auch von Onlinehändlern großer Wert gelegt werden, weil sonst kostspielige Abmahnungen drohen. Wir helfen Ihnen dabei auf Wunsch gerne weiter.
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