Die bloße Angabe der Versandkosten durch Mouseover-Effekt bei Vertriebsplattformen wie Google-Shopping reicht nicht aus. Es liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, so das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14. Online-Händler müssen bei fehlender Angabe von Versandkosten mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

Google-Shopping: Angabe der Versandkosten durch Mouseover-Effekt reicht nicht © IckeT – Fotolia
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Onlinehändler verkaufte im Internet Sonnenschirme. Hierbei bewarb der Händler das Produkt auch auf Google-Shopping. Für den Verbraucher waren die Versandkosten zunächst nur sichtbar, wenn er mit der Mouse über die Produktabbildung fuhr. Erst nachdem der Verbraucher auf das Angebot klickte, landete er auf der eigentlichen Angebotsseite. Dort waren die Versandkosten dann sichtbar.
Versandkosten müssen bei Google-Shopping im Endpreis enthalten sein
Hierin liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, so ein Wettbewerber. Das Landgericht Hamburg stimmte dem zu. Es liege ein Verstoß gegen die PAngV vor, soweit die Versandkosten beim Google-Shopping nur über den Mouseover-Effekt sichtbar seien.
Hierbei beziehen sich die Richter am Landgericht Hamburg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preissuchmaschinen bzw. Preisvergleichslisten.
Preisvergleichslisten
Durch sogenannte Preisvergleichslisten solle der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, einen schnellen Überblick über alle Preise zu erlangen. Hierbei gehe der Verbraucher davon aus, dass der Endpreis inklusiv der anfallenden Versandkosten aufgeführt sei. Schon zum diesem Zeitpunkt würde der Verbraucher eine Vorauswahl treffen, sodass eine bloße spätere Information über die Versandkosten nicht ausreichend sei.
Somit reichen die Angaben der Versandkosten lediglich durch Mouseover Effekt nicht aus. Die gesetzlichen Anforderungen sind nicht eingehalten.
Onlinehändler haftet wettbewerbsrechtlich
Onlinehändler haften also wettbewerbsrechtlich, wenn diese an einer Vertriebsplattform teilnehmen und die Vertriebsplattform die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält. Der Händler sollte darauf achten, dass Google Shopping oder anderer Plattformen die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Andernfalls haftet der Händler und riskiert es, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu erhalten.
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