Müssen Online-Händler bei einer unzureichenden Datenschutzerklärung zum Facebook-Gefällt-mir-Button auf ihrer Webseite mit einer Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung rechnen? Hierzu gibt es eine begrüßenswerte Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main. Gleichfalls sollten Sie vorsichtig sein.

Gefällt-mir-Button: Abmahnung Shopbetreiber wegen nicht ordnungsgemäßer Datenschutzerklärung? © kbuntu – Fotolia
Der Betreiber eines Onlineshops für Handys und Zubehör hatte auf seiner Webseite den Facebook Gefällt-mir-Button eingebunden. Die Datenschutzerklärung lautete wie Folgt:
„Weitergabe personenbezogener Daten
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht Ausgenommen hieran sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen In diesen Fällen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschränkt sich auf ein Mindestmaß.“
Im Folgenden erhielt der Online-Händler eine Abmahnung von einem Konkurrenten. Dieser warf ihm vor, dass er die Nutzer in der Datenschutzerklärung nicht darauf aufmerksam macht, dass bei Verwendung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ persönliche Daten des Nutzers übertragen werden. Er verlangte, dass des Shopbetreiber dies künftig unterlässt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Als dieser sich weigerte, wollte der Konkurrent ihn dazu mittels einer einstweiligen Verfügung zwingen.
Gericht verneint Wettbewerbsverletzung bei unzureichender Datenschutzerklärung
Das Landgericht Frankfurt am Main wies jedoch die Klage gegen den Shopbetreiber mit Teilurteil vom 16.10.2014 – Az.: 2-03 O 27/14 ab. Dabei ließ das Gericht mangels Entscheidungsrelevanz offen, ob die Datenschutzerklärung als solche unbedenklich ist. Dies kann nach Ansicht der Richter dahingestellt bleiben, weil bei einem Verstoß gegen § 13 TMG nur ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegt. Es kommt aber keine Verletzung von Wettbewerbsrecht in Betracht, weil diese Vorschrift nicht die Interessen von Mitbewerbern schützt.
Hohe Abmahngefahr aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung zum Gefällt-mir-Button
Online-Händler sollten trotzdem aufpassen und eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung verwenden. Es gibt nämlich auch Gerichte, die bei Verletzung von § 13 TMG durch eine fehlerhafte Datenschutzerklärung bei Verwendung des Facebook Gefällt-mir- Buttons eine Wettbewerbsverletzung bejahen. So hat etwa das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil v.om 27.06.2013 Az.: 3 U 26/12 entschieden). Auf der anderen Seite verneint das KG Berlin Beschluss v. 29.04.2011 – Az.: 5 W 88/11 hier die Möglichkeit einer Wettbewerbsverletzung. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ansichten in der Rechtsprechung besteht nach wie vor eine hohe Abmahngefahr in Bezug auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Online-Händler sollten daher bei Verwendung des Facebook-Like-Buttons auf eine einwandfreie Datenschutzerklärung großen Wert legen. Darüber hinaus sollten sie auf eine korrekte Einbindung dieses Plugins auf ihrer Webseite aufgrund der sogenannten 2-Klick-Lösung achten.
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