EuGH stärkt die Verbraucherrechte beim Thema Wertersatz
In einem aktuellen Urteil vom 17.04.2008 (Az. C-404/06) hat sich der EuGH auf Grund einer Vorlagefrage des BGH mit dem Thema Wertersatz bei dem Austausch von defekter Ware beschäftigt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Versandhaus Quelle einer Verbraucherin einen Herd geliefert, der jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einen Mangel aufwies. Das Versandhaus ersetzte daraufhin das mangelhafte Gerät verlangte von der Verbraucherin allerdings rund 70 € Wertersatz für die aus der Nutzung des Altgeräts gezogenen Vorteile. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ging 2004 rechtlich gegen Quelle vor. In letzter Instanz landete der Rechtsstreit dann vor dem BGH, der erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelung zum Wertersatz mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht hatte und daher die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH entschied nun, dass die deutsche Regelung zum Wertersatz für die Nutzung eines mangelhaften Gegenstandes dem Regelungsinhalt der europäischen Verbrauchsgüterrichtlinie entgegensteht und daher nicht mit ihr vereinbar ist. So erklärte der EuGH: „(…)Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen. Im Übrigen werden die finanziellen Interessen des Verkäufers zum einen durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und zum anderen durch die ihm in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten verursachen würde.(…)“
Schlagworte:EuGH, Verbraucherschutz, Wertersatz