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eBay: Abmahnung wegen fehlender Angabe des Grundpreises bei Artikelübersicht fragwürdig

17. September 2014 von RA Christian Solmecke

Wer über die Online-Auktionsplattform eBay gewerbsmäßig Waren verkauft, muss gewöhnlich neben dem Endpreis den Grundpreis angeben. Fraglich ist allerdings, dies auch bei einer Artikelserie gilt. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Gerichtsentscheidung des Landgerichtes Düsseldorf.

 eBay: Abmahnung wegen fehlender Angabe des Grundpreises   © IckeT - Fotolia

eBay: Abmahnung wegen fehlender Angabe des Grundpreises © IckeT – Fotolia

Vorliegend machte ein eBay-Händler auf der Artikelübersichtsseite lediglich die folgende Angabe „Preis von: EUR 1,60″. Dabei handelte es sich um Angebote von unterschiedlichen Größen. Rief man einen einzelnen Artikel bei eBay auf, wurde dort auch der Grundpreis angegeben. Einem Wettbewerbsverein reichte das nicht. Er beanstandete dies zunächst und beantragte schließlich gegen den Händler eine einstweilige Verfügung.

eBay: Keine Angabe des Grundpreises bei Artikelübersicht erforderlich

Das Landgericht Düsseldorf lehnte jedoch mit Urteil vom 15.08.2014 (Az. 38 O 70/14) den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Nach Ansicht des Gerichtes scheitert ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV daran, dass der in der Artikelübersicht genannte Preis sich auf kein konkretes Produkt bezieht. Dieses muss vielmehr vom Kunden ausgewählt werden hinsichtlich seiner Gebindegröße. Von daher reiche es aus, wenn der Grundpreis beim jeweiligen Artikel genannt wird.

Bei unzureichenden Preisangaben auf eBay droht Abmahnung

Geschäftsmäßige/gewerbliche eBay-Händler sollten unbedingt auf korrekte Preisangaben achten. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) rechnen. Auf jeden Fall sollte beim jeweiligen Artikel der Endpreis aufgeführt werden. Darunter ist der Preis zu verstehen, den der Verbraucher wirklich zu zahlen hat (inklusive Umsatzsteuer und sämtlicher anderer Preisbestandteile). Unter bestimmten Umständen muss darüber hinaus der Grundpreis aufgeführt werden (Preis inklusive Umsatzsteuer je Mengeneinheit) zu verstehen. Dies setzt voraus, dass sich der Preis für einen bestimmten Artikel nicht ausschließlich nach der Stückzahl, sondern vielmehr nach Gewicht oder dem Volumen richtet. Der Grundpreis muss dann in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben werden.

eBay: Abmahnungen sind nicht immer berechtigt

Im Falle einer Abmahnung etwa wegen fehlender Angabe des Grundpreises auf eBay sollte jedoch nicht vorschnell gezahlt werden. Immer wieder kommt es vor, dass Onlinehändler hier zu Unrecht abgemahnt werden – oder die Abmahnung zumindest fraglich ist. Dies gilt besonders dann, wenn die Abmahnung von der IDO (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.) oder den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. ausgesprochen worden sind.

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