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Initiative Antiquariatsrecht

Die Verbreiterhaftung: Ein Problem für den Buchhandel?

6. August 2008 von RA Christian Solmecke

Vermehrt wurden in der letzten Zeit Buchhändler von Rechteinhabern abgemahnt, weil sie Bücher zum Verkauf anbieten, die Urheber- oder Persönlichkeitsrechte des Rechteinhabers verletzen.

Das Prinzip der durch richterliche Rechtsfortbildung erschaffenen Verbreiterhaftung ist einfach: Derjenige, der rechtlich zu beanstandende Erzeugnisse verbreitet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Handelt es sich bei der Rechtsverletzung um eine Persönlichkeitsverletzung, so muss der Buchhändler tatsächlicher Störer sein, um auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. In diesem Fall gilt: Solange der Verlag, als ursprünglicher Verbreiter, nicht vom dem Rechtsträger auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, kann dieser auch nicht den Buchhändler abmahnen, weil er das Buch weiter zum Verkauf anbietet. Denn erst wenn der Verlag rechtlich daran gehindert wurde, die rechtsverletzenden Erzeugnisse zu vertreiben, kann auch der Buchhändler auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Rechtlich ungeklärt ist allerdings, wie der Buchhändler in Erfahrung bringen soll, ob dem Verlag bereits der Verrieb der beanstandeten Erzeugnisse untersagt wurde. Trifft hier etwa den Verlag eine Unterrichtungspflicht gegenüber den Buchhändlern? Oder trifft den einzelnen Buchhändler eine Pflicht zur Selbstinformation, und wo soll er die benötigten Informationen erhalten?

Klar ist zumindest, dass den Buchhändler keine Pflicht trifft, die Bücher, die er verkauft, inhaltlich auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen hin zu überprüfen.

Anders sieht die Rechtslage jedoch aus, wenn in dem angebotenen Buch Urheberrechte verletzt werden. In diesen Fällen wird teilweise vertreten, dass die verbreitenden Buchhändler selber als Täter und nicht nur als Störer das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG verletzen. Dabei kommt es auf die Definition der Verbreitungshandlung im engeren Sinne an. Nach § 17 UrhG gilt als Verbreiter zum einen derjenige, der das betreffende Erzeugnis erstmalig in Verkehr bringt (regelmäßig die Verlage) und zum anderen derjenige, der dieses der Öffentlichkeit anbietet (in diesem Fall wäre das auch der Buchhändler). Würde man die Grenzen der urheberrechtlichen Verbreiterhaftung jedoch so weit ziehen, würde das zu einer ungerechtfertigten Vorzugsstellung des Urhebers führen. So müsste dieser nicht rechtlich gegen die Verlage vorgehen, sondern könnte jeden kleinen Buchhändler abmahnen, der das betreffende Buch verkauft.

Im Rahmen eines Musterverfahrens lässt der Börsenverein diese schwierige Rechtsfrage gerade vom LG Berlin klären. Selbstverständlich halten wir Sie hierüber auf dem Laufenden.

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