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BGH: Werbender muss seine Rechtsform angeben

22. Oktober 2013 von RA Christian Solmecke

Die Pflicht zur Angabe der Information über die Identität des Unternehmens gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfordert auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 18.04.2013, AZ.: I ZR 180/12.

Werbender muss seine Rechtsform angeben ©-Thomas-Jansa-Fotolia

Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Einzelkaufmann betreibt unter der Firma E.U. e.K. einen Einzelhandel mit Elektronikgeräten. In einem Prospekt wurden Produkte beworben, mit der Überschrift „BRANDNEU VON DER IFA!“. Im unteren Drittel der Werbeanzeige befanden sich Angaben zum werbenden Unternehmen, nicht jedoch eine Information zu der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Der Zusatz „e.K.“ war nicht zu finden.

Der in Köln ansässige Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V. hat die satzungsmäßige Aufgabe, den unlauteren Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Der Verein sieht in der bloßen Angabe „E.U.“ ohne den Rechtsformzusatz „e.K.“ im Sinne von § 19 Abs.1 Nr. 1 HGB einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Identität des Werbenden werde nicht deutlich.

Angabe der Identität und Anschrift des Werbenden

§ 5a Abs. 2 UWG besagt, dass unlauter handele, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist.

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt insbesondere die Angabe der Identität und  die Anschrift des Unternehmens als wesentliche Information, wenn eine Dienstleistung so angeboten wird, dass ein durchschnittlicher, aufmerksamer Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Ansicht des Berufungsgerichts: Umstände des Einzelfalls – Verwechslungsgefahr?

Das Berufungsgericht entschied, dass durch die Angabe „E.U.“ die Angabe der Identität des Unternehmens hinreichend gewahrt sei. Es komme darauf an, ob der Werbende seine Identität verschleiere. Dies läge nicht vor.

Auch sei entscheidend, ob sich die Identifizierung des Unternehmens hinreichend aus den Umständen ergebe, sodass der Verbraucher ohne große Schwierigkeiten Kontakt zum Unternehmen aufnehmen könne.

Abkürzende Unternehmensbezeichnungen seien dann nicht unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens keine Zweifel bestehen. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine Verwechselungsgefahr mit anderen Unternehmen bestehe.

Ansicht des BGH – Rechtsform des Werbenden muss angegeben werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied anders. Die Pflicht zur Angabe der Information über die Identität des Unternehmens gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfordert auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.

Als Argument wird insbesondere auf Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken abgestellt, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt wurde. Die Anschrift und Identität des Unternehmens muss demnach genauso angegeben werden, wie der vollständige im Handelsregister eingetragene Handelsname lautet.

Der Rechtsformsatz ist gerade Bestandteil der Firma und des Namens des Einzelkaufmanns. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dass dem Verbraucher diejenigen Informationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können.

Dafür muss der Verbraucher genau wissen, wer sein Vertragspartner ist. Die exakte Identität muss also angegeben werden. Erst mit dieser exakten Information könne der Verbraucher ermitteln, ob sein Vertragspartner wirtschaftlich gesehen Leistungsfähig ist.

Systematisches Argument: § 312 c Abs. 1 BGB

Als systematisches Argument führt der BGH § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 EGBGB an. Auch dieser Paragraph beruht gerade auf dem Grundgedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym erfolgen darf.

Die Norm regelt, wie auch § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Pflicht zur Information über die Angabe der Identität des Unternehmens. Anerkannt ist, dass auch hiernach die exakte Angabe der Rechtsform notwendig ist, um seiner Pflicht zur Information über die eigene Identität nachzukommen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgesicht komme es nicht auf die Umstände des Einzelfalls an und ob das Unternehmen ohne die Angabe eines Rechtformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen, verwechselt werden könnte. Das Gesetz enthält ein solches Erfordernis nicht.

Schutzzweck des Gesetzes: unmissverständliche Unterrichtung des Verbrauchers

Schutzzweck des Gesetzes ist gerade eine unmissverständliche, klare Unterrichtung des Verbrauchers mit welchem Vertragspartner er Geschäfte schließt. Schwierigkeiten gerade bei der Kontraktaufnahme sollen verhindert werden. Auch der Unternehmer brauche klare Bestimmungen über den Umfang seiner Unterrichtungspflicht. Auf die Umstände des Einzelfalls komme es gerade nicht an.

Für die Zukunft sollten Unternehmen zwingend drauf achten beim Schalten von Werbeanzeigen ihren kompletten Firmennamen sowie die konkrete Rechtsform anzugeben.

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