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Bei Google Shopping müssen Versandkosten sichtbar angegeben werden

11. September 2014 von RA Christian Solmecke

Das Landgericht (LG) Hamburg hat entschieden, dass die derzeitige Versandangabe bei Google Shopping rechtswidrig ist (Beschluss vom 05.06.2014, Az. 327 O 245/14). Der Beschluss ist rechtskräftig, da er von der Gegenseite anerkannt wurde.

  Bei Google Shopping müssen Versandkosten sichtbar angegeben werden©-ferkelraggae-Fotolia-Fotolia_31081868_XS

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Die Entscheidung ist keine Überraschung, weil auch andere Kammer des LG eine ähnliche Rechtsmeinung vertritt (Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14).

Versandkosten nur bei Mausaktivität

Konkret ging es dabei um die Produktwerbung des Beklagten bei dem Internet-Dienst. Müssen generell alle für den Kauf anfallenden Kosten angegeben werden, geschah das dabei nur, wenn der User mit dem PC-Maus-Zeiger über den Artikel fuhr. Tat er dies nicht, wurde er auch nicht über die Zusatzkosten informiert.

In Rede stand ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Preisangabenverordnung (PAngVO) als spezielle Verordnung gegen den unlauteren Wettbewerb findet immer dann Anwendung, wenn Preisangaben unvollständig oder falsch sind.

Google Shopping: BGH-Grundsätze übertragbar

Die Verletzung wurde seitens der Richter schon deswegen bejaht, da viele potenzielle Käufer von den Versandkosten gar nichts mitgekommen würden, da schon keine Notwendigkeit bestehe, mit der Maus über das Angebot zu fahren. Bei deaktiviertem Javaskript sei generell schon nicht sichergestellt, dass eine Preisangabe sichtbar ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Preissuchmaschinen, wonach Versandkostenangaben Pflicht sind, sei anwendbar. Auch wenn es sich bei Google Shopping genau genommen nicht um eine handelt. Da aber ebenfalls mehrere gleichartige Produkte nebeneinander beworben werden, sei eine Vergleichbarkeit zu bejahen.

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