Viele Unternehmen bewerben die eigenen Produkte nur in speziell ausgewählten Verkaufsumfeldern oder durch ausgewählte Vertriebspartner. Hochpreisige oder qualitativ wertvolle Produkte sollen meist nur in ausgewählten Geschäften unter gleichbleibenden Angebots- und Verkaufsbedingungen vertrieben werden. Selektive Verkaufssysteme bieten Unternehmen hierbei die Möglichkeit die eigenen Produkte in kontrollierbarem Rahmen anzubieten, ohne aber den Vertrieb als Hersteller alleine verantworten zu müssen. Im Rahmen selektiver Verkaufssysteme wird hierbei einzelnen Verkaufspartnern gestattet die eigenen Produkte – oftmals unter Nutzung der eigenen Werbe- und PR Materialien – auf dem Wettbewerbsmarkt bewerben und verkaufen zu können.

Anlehnung an selektive Verkaufssysteme kann Markenverletzung sein©-cirquedesprit-Fotolia
Erwecken des Eindrucks Vertriebspartner zu sein ist Markenverletzung
Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Versäumnisurteil v. 08.01.2015 – Az.: 315 O 339/13) hat entschieden, dass eine rechtlich relevante Markenverletzung dann vorliegt, wenn ein Unternehmer den Eindruck erweckt Partner eines selektiven Vertriebssystems zu sein, ohne aber Teilnehmer des Vertriebssystems zu sein. Im entschiedenen Fall hat der Betreiber eines Onlineshops ein der Öffentlichkeit bekanntes Markenparfum beworben. Dabei hat er für die Werbung eine Bilderkampagne verwendet, die der üblichen Werbekampagne des Parfümherstellers außerordentlich ähnlich war. In beiden Fällen wurden leicht bekleidete Frauen in ähnlichen Posen abgebildet. Darüber hinaus hat der Beklagte den Markennamen des Parfümherstellers auf der Werbekampagne deutlich sichtbar angezeigt.
Täuschung des Verbrauchers durch Werbemaßnahme möglich
Nach Ansicht der Richter sei nicht ausgeschlossen, dass der Eindruck entstehe, dass der Beklagte Teil des selektiven Vertriebssystems des Parfümherstellers sei. Der Kläger betreibe ein selektives Verkaufssystem das darauf beruhe, dass die Produkte ausschließlich in einem exklusiven Warenumfeld angeboten werden. Entsprechendes Prestige habe dann auch die Position als Vertriebspartner. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte letztlich durch die Verwendung der Bilder den Eindruck erweckt Teil des Vertriebsnetzwerkes zu sein. Dieses Verhalten sei als Markenverletzung zu werten und daher zu unterlassen.
(NiH)
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