Ein Online-Händler darf seine Waren nicht mit einem „Bisher“-Preis bewerben und anbieten darf, wenn die Preisänderung bereits als drei Monate zurückliegt. Dies hat das Landgericht Bochum (Urteil vom 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16) entschieden.

Angebot mit „Bisher“-Preis nur zeitlich begrenzt erlaubt © IckeT – Fotolia
Werbung mit Preisänderung
Ein Händler hat seine Waren online mit „Bisher“-Preisen beworben. Dabei nannte er den alten Angebotspreis, der vor der Preisänderung für den Artikel gegolten hat. Dann setzte er diesen in Bezug zu einem neuen reduzierten Preis.
Preisänderung liegt lange zurück
Ein konkurrierender Wettbewerber hat sich an der Bewerbung der Waren des Online-Händlers mit „Bisher“-Preisen gestört. Seiner Meinung nach war die Werbung wettbewerbsrechtlich unzulässig. Denn die Preisänderung hat zum Zeitpunkt des Angebotes bereits mehr als drei Monate zurückgelegen. Der Kläger nahm den beklagten Händler daher gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Irreführung bejaht
Das Landgericht Bochum hat im Ergebnis entschieden, dass der beklagte Online-Händler wettbewerbsrechtlich unzulässig gehandelt hat. Das Gericht begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass ein dargestellter „Bisher“-Preis eine besondere Anlockwirkung auf den angesprochenen Kundenkreis habe. Durch die Preisdarstellung werde der Eindruck erweckt, dass ein Artikel vor kurzer Zeit noch teurer und nun reduziert erhältlich ist.
Zeitspanne entscheidend
Das Gericht betonte, dass die Werbung mit „Bisher“-Preisen grundsätzlich erlaubt ist. Dies gelte jedoch nur in einem angemessenen Zeitrahmen nach einer aktuellen Preisänderung. Dieser Zeitrahmen sei nicht konkret einzugrenzen und hänge vom Einzelfall ab. Liegt die einem „Bisher“-Preis zugrundeliegende Preisänderung jedoch mehr als drei Monate zurück, sei nicht mehr von einem angemessenen Zeitrahmen auszugehen, sondern vielmehr von einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung.
Fazit
Unternehmer können durchaus mit reduzierten Preisen werben. Dabei können ehemals geltende und aktuelle Preise auch nebeneinander präsentiert werden, um einen möglichst großen Werbeeffekt zu erzielen. Hierbei kann die Preisreduzierung auch in Prozent angegeben werden. Unlauter und verboten ist aber die Ausnutzung der Anlockwirkung reduzierter Preise über einen längeren Zeitraum. Einige Wochen nach einer Preisreduzierung, sollte die Werbung mit „Bisher“-Preisen daher beendet werden, um die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu minimieren. (NH)
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