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Allgemeines zum Thema Abmahnungen

Bei einer Abmahnung handelt es sich, im rechtlichen Sinne, um eine formale Aufforderung ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung dient in ihrer rechtlichen Funktion in erster Linie dazu, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Hierdurch ist generell eine schnellere und kostengünstigere Beendigung des Rechtsstreits gewährleistet.

Daher ist die Abmahnung als ein außergerichtliches Angebot der abmahnenden Anwälte bzw. deren Mandanten zu werten. Als Abgemahnter haben Sie die Möglichkeit dieses Angebot zu den vorgeschlagenen Konditionen anzunehmen, oder es abzulehnen.

In der Abmahnung werden die Abgemahnten sodann aufgefordert eine meist vorgefertigte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erklärt der Abgemahnte gegenüber dem Rechteinhaber in Zukunft nicht mehr dessen Rechte (z.B. an Musikstücken, Filmen, Bildern etc.) zu verletzten. Für den Fall der Zuwiderhandlung muss der Abgemahnte mit erheblichen Vertragsstrafen rechnen. Auch die Dauer von 30 Jahren, in der man an den Inhalt der Unterlassungserklärung gebunden ist, macht die rechtliche Verpflichtung einer solchen Erklärung deutlich. Für den Abgemahnten ist eine solche Unterlassungserklärung als ein rechtlich bindender Vertrag anzusehen, dessen Konsequenzen bedacht werden müssen.

Für eine wirksam zugestellte Abmahnung ist es nicht erforderlich, dass die Abmahnung dem Abgemahnten per Einschreiben zugeht. Vielmehr reicht ein ganz normaler frankierter Brief aus. Die abmahnenden Anwälte müssen lediglich nachweisen können, dass die Abmahnung abgeschickt wurde. Auch ist für die Wirksamkeit der Abmahnung unerheblich, ob ihr eine Originalvollmacht bzw. gar keine Vollmacht beigefügt wurde. Die abmahnenden Anwälte werden in der Regel von den Mandanten bevollmächtigt.

Auch ist es üblich, dass die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurz gesetzt wird. Der verfolgte Zweck ist dabei, dass den Abgemahnten nur eine sehr kurze Zeit bleibt, so dass eine umfangreiche Information und die Einholung eines qualifizierten rechtlichen Rates meist kaum möglich sind. Die Betroffenen werden so unter Druck gesetzt und zu einer unüberlegten schnellen Abgabe der Unterlassungserklärung gedrängt.

In der letzten Zeit ist eine Vielzahl von Abmahnungen wegen Verstößen gegen verzeichnet worden. Aber auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder dem Verkauf von Büchern, die auf dem Index stehen, sind im Internet längst keine Seltenheit mehr. Hier gehen Konkurrenten gezielt gegen ihre Wettbewerber vor und rügen Wettbewerbsverstöße.
Handelt es sich um gerechtfertigte Abmahnungen, so steht dem Abmahnenden ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Abgemahnten zu. Bei Wettbewerbsverstößen ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Gerechtfertigt wird dieser Anspruch damit, dass die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten vorzunehmen ist, um ihn über Rechtsverstöße seinerseits aufzuklären. Außerdem würden dem Abgemahnten durch den außergerichtlich gewählten Weg der Abmahnung erhebliche Kosten erspart.

Allerdings ist durch die Vielzahl von Abmahnungen, die allein letztes Jahr vorgenommen wurden, Kritik am Institut der Abmahnung laut geworden. Wie genau bei einer Abmahnung vorzugehen ist, kann nur im Einzelfall betrachtet werden. Als Grundregel gilt aber: Eine Abmahnung ist immer ernst zu nehmen. Reagiert man auf eine Abmahnung nicht, kann sich ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahen anschließen. Im Zweifel sollte professioneller Rechtsrat eingeholt werden.