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Achtung Abgemahnte: Strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt unbegrenzt

28. September 2012 von RA Christian Solmecke

Wer etwa wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht oder auch wegen Filesharings abgemahnt worden ist, sollte sich gut überlegen, ob er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Denn diese gilt nicht nur für die Zeitdauer von 30 Jahre. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um Unterlassungspflichten, die im Rahmen von Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbart worden sind. Dieses eher spröde Thema hat auf den ersten Blick wenig mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu tun hat. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich allerdings in diesem Rahmen damit, ob aus einem derartigen Vertrag – der die Verpflichtung zu einem Unterlassen zum Gegenstand hat – nach dem Ablauf von mehr als 30 Jahren noch Ansprüche hergeleitet werden können. Und das bejaht der BGH im zugrundeliegenden Sachverhalt. Aus diesem Urteil des BGH vom 06.07.2012 (Az. V ZR 122/11) ergibt sich, dass vertraglich eingegangene Verpflichtungen keine zeitliche Begrenzung besteht. Darauf verweist zu Recht der Kollege Ferner in seinem Blog.

 

Wichtig ist sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Bei Unternehmen ist das allerdings von besonderem Gesicht, soweit sie in Form einer juristischen Person organisiert sind. Denn hier gilt die Unterlassungserklärung unabhängig von dem Bestand von irgendwelchen Personen. Besonders häufig werden Unternehmer etwa wegen einem angeblich nicht ordnungsgemäßen Impressum auf ihrer Webseite beziehungsweise auf Facebook abgemahnt. Hier ist also besondere Vorsicht geboten. Darüber hinaus muss bei einer Abmahnung auch sorgfältig geprüft werden, ob diese überhaupt rechtmäßig ist.

 

 

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