Das AG München hatte sich in einem aktuellen Urteil vom 08.07.2009 (Az. 161 C 6412/09) mit dem für Online-Händler bekanntem Thema der unerlaubten E-Mail-Werbung zu befassen.
AG München: Aus einem einmaligen Kontakt über E-Mail kann kein konkludentes Einverständnis zur E-Mail-Werbung abgeleitet werden
12. Oktober 2009 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:E-Mail-Werbung, Einverständnis, unzumutabre Belästigung