Der BGH hat in einem Urteil vom 10.12.2009 (Az. I ZR 149/07) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung lediglich für den Teil der Abmahnung besteht, der berechtigt ist.
BGH: Bei teilweise unberechtigten Abmahnungen werden die Abmahnkosten nur für den berechtigten Teil der Abmahnung ersetzt
9. Juli 2010 von RA Christian Solmecke
Schlagworte:BGH, Erstattung von Abmahnkosten