Wer eine kommerziell ausgerichtete Webseite bei Facebook betreibt, sollte diese ebenfalls mit einem vollständigen Impressum ausstatten. Ansonsten muss er mit einer teuren Abmahnung rechnen. Immer mehr Gerichte gehen hier nämlich von einem wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Telemediengesetz aus.
Nicht nur bei privaten Anwendern, sondern auch bei Firmen wird das Anlegen von einem Facebook-Profil immer mehr üblich. Denn hier handelt es sich um ein interessantes Marketinginstrument.
Allerdings können Unternehmen dabei schnell das Opfer von Abmahnanwälten werden, wenn sie es mit ihren Pflichten vor allem in Bezug auf die datenschutzkonforme Einbindung des gefällt-mir-Buttons sowie die Impressumspflicht nicht so ernst nehmen.
Dass bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht bei einer gewerblich genutzten Facebook-Seite ebenfalls eine Abmahnung gegen § 5 TMG erfolgen darf, hatte erstmalig das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) entschieden. Diese Sichtweise wurde kürzlich vom Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19.10.2011 (Az. 3-08 O 136/11) bestätigt.
Von daher sollten Sie als Unternehmer unbedingt darauf achten, dass Sie die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben vollständig zur Verfügung stellen, um ein ordnungsgemäßes Impressum zu haben. Dabei müssen Sie darauf achten, dass diese leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar sind und ständig zur Verfügung gehalten werden. Welche konkreten Angaben notwendig sind, richtet sich insbesondere nach der gewählten Gesellschaftsform. In diesem Zusammenhang können wir einen Beitrag des Kollegen Ferner empfehlen. Selbstverständlich stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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