Das OLG Brandenburg vertritt in seinem Beschluss vom 17. September 2009 (Az.: 6 W 141/09) die Auffassung, dass ein Händler, der Kfz im Internet vertreibt, nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er eine nur minimal unvollständige Anbieterkennzeichnung verwendet.
Die Parteien warben als Wettbewerber für den Kauf von Kfz im Internet. Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab mit der Begründung, dass im Impressum auf der Internetseite der Beklagten nicht die vollständige Firma und der Name des Geschäftsführers angegeben worden seien. Dies sei laut Klägerin ein Wettbewerbsverstoß, der ihre Marktchancen schmälere.
Das OLG Brandenburg wies die Klage ab. Es fehle an einer spürbaren Beeinträchtigung der Mitbewerber und Verbraucher, da die fehlenden Angaben weder zu einer tatsächlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung führen würden noch entgingen der Klägerin dadurch Geschäfte. Eine bloß theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung reiche für einen Wettbewerbsverstoß hier nicht aus.
Zudem begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass offensichtlich nicht ein fairer Wettbewerb durchgesetzt, sondern vielmehr insbesondere Abmahnkosten generiert werden sollten. Dieses Handeln hielt das Gericht für rechtsmissbräuchlich.