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LG Heilbronn: „Kostenneutrale“ Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich

25. Januar 2008 von RA Christian Solmecke

Inzwischen wird man mit dem Thema Abmahnungen im Internet täglich konfrontiert. Jeder verschickt heutzutage wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder wurde selbst schon mal abgemahnt. In diesem Zusammenhang gibt es immer mehr Anwälte, die ihre Tätigkeiten auf sog. „Massenabmahnungen“ konzentrieren, ja sogar mit der Vornahme „kostenneutraler“ Abmahnungen werben. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich jetzt auch das LG Heilbronn kürzlich. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 23.04.2007 (8 O 90/07 St) eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung zurückgewiesen, da nach Betrachtung der Gesamtumstände, die Abmahnung i.S.v. § 8 IV UWG rechtsmissbräuchlich war.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein eBay-Händler mahnte einen Wettbewerber mit der Begründung ab, dass dessen Widerrufsbelehrung unrichtige Informationen bezüglich des Widerrufsrechts enthalte. Gegen diese Vorwürfe wendete der Abgemahnte ein, dass seine Widerrufsbelehrung sowohl vollständig, als auch zutreffend sei. Weiterhin wendete er ein, dass der Anwalt des Abmahnenden seit dem 27.03.2006 bei eBay unter einem Pseudonym „kostenneutrale“ Abmahnungen anbiete, und somit die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs i.S.d. § 8 IV UWG rechtsmissbräuchlich sei.

Das Gericht entschied, dass die Widerrufbelehrung zwar tatsächlich fehlerhaft sei, und somit auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Dieser Wettbewerbsverstoß wurde von dem Gericht jedoch als nicht gravierend eingestuft. Vielmehr konnte der Abgemahnte glaubhaft darlegen, dass der Anwalt des Abmahnenden mehr aus eigenem Profitinteresse die Abmahnung durchgeführt hatte, als es Ihm um die Beseitigung von Wettbewerbsverstößen ging. Dafür spreche auch, dass der Anwalt bereits mehr als 50 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für den Abmahnenden bearbeitet hatte, die in keinem Verhältnis zum Umfang des Gewerbes des Abmahnenden standen.

Unser Tipp: Wenn Sie abgemahnt wurden, dann sollten Sie oder ein Anwalt prüfen, ob der für den Abmahnenden tätige Anwalt nicht ein solcher „Massenabmahner“ ist. Dabei kommt es nicht auf die Menge der vorgenommenen Abmahnungen an, sondern, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 IV UWG ist. Einen anwaltlichen Rat einzuholen kann Ihnen in jedem Fall helfen ungerechtfertigte Abmahngebühren zuzahlen.

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