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		<title>LG Dortmund: Unternehmer haben keine Marktbeobachtungspflicht wegen Wettbewerbsverletzung</title>
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		<pubDate>Wed, 22 May 2013 12:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unternehmen haben normalerweise keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Sie müssen daher nicht ständig darauf achten, ob ein Konkurrent gegen Wettbewerbsrecht verstößt, um rechtzeitig dagegen im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Dortmund. Unternehmen können gegen die Rechtsverletzung durch einen Mitbewerber nur dann eine einstweilige Verfügung erwirken, wenn neben dem eigentlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><b>Unternehmen haben normalerweise keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Sie müssen daher nicht ständig darauf achten, ob ein Konkurrent gegen Wettbewerbsrecht verstößt, um rechtzeitig dagegen im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Dortmund.</b></p>
<p align="justify"><span id="more-1467"></span></p>
<div id="attachment_38889" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><img class="size-medium wp-image-38889" alt="unternehmen, marktbeobachtung" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/04/suchmaschinenoptimierung-300x237.jpg" width="300" height="237" /><p class="wp-caption-text">©-Thomas-Jansa-Fotolia</p></div>
<p align="justify">Unternehmen können gegen die Rechtsverletzung durch einen Mitbewerber nur dann eine einstweilige Verfügung erwirken, wenn neben dem eigentlichen Verfügungsanspruch die Vermutung der besonderen Dringlichkeit besteht. Die Frage ist nun, unter welchen Umständen diese Voraussetzung vorliegt.</p>
<p align="justify">Vorliegend wurde das von einem Unternehmen bestritten, weil der antragstellende Unternehmer angeblich bereits wesentlich früher von dem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht hätte erfahren müssen. Dieser bestand in der unzutreffenden Behauptung, dass für die vertriebenen Investmentprodukte Versicherungsschutz bestehen würde. Eine frühere Kenntnis wäre angeblich dann erfolgt, wenn das Unternehmen seiner allgemeinen Marktbeobachtungspflicht nachgekommen wäre.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Dortmund gab mit Urteil vom 17.04.2013 (Az. 19 O 114/13) der beantragten einstweiligen Verfügung statt. Hierzu stellte das Gericht zunächst einmal fest, dass die dieses Verfahren mindestens ein Monat nach Kenntnis der Wettbewerbsverletzung eingeleitet werden muss. Nur dann ist für den vorläufigen Rechtsschutz erforderliche besondere Dringlichkeit gegeben. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass diese Frist erst bei der positiven Kenntnis der Rechtsverletzung zu laufen beginnt. Demgegenüber bestehe für Unternehmen keine allgemeine Verpflichtung, den Markt zu beobachten.</p>
<p align="justify"> </p>
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		<title>LG Köln: Online-Händler muss sich eventuell negative Bewertung gefallen lassen</title>
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		<pubDate>Tue, 21 May 2013 13:42:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Muss sich der Betreiber eines Onlineshops die Aussage „Miserabler Service“ in einem Bewertungsportal gefallen lassen? Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Köln ist eine solche negative Kritik gewöhnlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Vorliegend gab ein Kunde auf Amazon nach einer Bestellung unter anderem die folgende Bewertung über eine Vertreiberin von Computersystemen ab: „1 von 5: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><b>Muss sich der Betreiber eines Onlineshops die Aussage „Miserabler Service“ in einem Bewertungsportal gefallen lassen? Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Köln ist eine solche negative Kritik gewöhnlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. </b></p>
<p align="justify"><span id="more-1463"></span></p>
<div id="attachment_33040" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><img class="size-medium wp-image-33040" alt="bewertung, amazon, Service, händler" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/©-jehafo-Fotolia-Fotolia_23420360_XS-300x251.jpg" width="300" height="251" /><p class="wp-caption-text">©-jehafo-Fotolia</p></div>
<p align="justify">Vorliegend gab ein Kunde auf Amazon nach einer Bestellung unter anderem die folgende Bewertung über eine Vertreiberin von Computersystemen ab: „1 von 5: Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders! 30.8.2012, 17:36:12“. Dabei verwendete er ein Pseudonym.</p>
<p align="justify">Daraufhin verschickte das Unternehmen an den Kunden eine Abmahnung und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dabei behauptete es, dass es sich bei dem Kunden um einen Scheinkäufer handele, der im Auftrag eines Konkurrenten tätig geworden sei. Darüber hinaus handele es sich bei der Aussage „Miserabler Service“ um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung. Schließlich verklagte es den Kunden auf Unterlassung und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln wies die Klage des Onlinehändlers mit Urteil vom 08.05.2013 (Az. 28 O 452/12) ab.</p>
<h2 align="justify">&#8220;Miserabler Service“ ist Meinungsäußerung</h2>
<p align="justify">Hierzu stellte das Gericht zunächst einmal fest, dass es sich bei der Aussage „miserabler Service“ um keine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr um eine Meinungsäußerung handelt. Dies ergebe sich daraus, dass sie lediglich eine subjektive Wertung enthält.</p>
<h2 align="justify">Aussage enthält keine Schmähkritik</h2>
<p align="justify">Eine Meinungsäußerung ist zulässig, soweit sie keine Schmähkritik darstellt. Das Gericht führte hierzu aus, dass die streitgegenständliche Bewertung nicht als Schmähkritik aufzufassen sei. Denn es handelt sich um eine sachliche Kritik und nicht um eine gezielte Herabwürdigung.</p>
<h2 align="justify">Fazit:</h2>
<p align="justify">Online-Händler sollten bei negativer Kritik etwa auf Bewertungsportalen nicht überspitzt reagieren-auch wenn sie sich gezielte Beleidigungen oder die Behauptung von unwahren Tatsachen nicht gefallen zu lassen brauchen. Die Abgrenzung etwa zwischen Tatsachenäußerung/Werturteil und Meinungsäußerung/Schmähkritik ist jedoch häufig nicht einfach. Von daher sollten Sie sich am besten beraten lassen.</p>
<p align="justify"> </p>
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		<title>Drohende Pflichtkennzeichnung „Made in&#8230;“ sorgt für Kritik</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 18:57:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Europäische Kommission will im Rahmen einer „Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten“ Hersteller dazu verpflichten, die Herkunftsbezeichnung eines Produkts mittels „Made in&#8230;“ Kennzeichnung anzugeben. Während die südeuropäischen Staaten diese Verpflichtung zur Herkunftsangabe begrüßen, kritisieren die deutschen Industrieverbände den bereits in einem Entwurf festgehaltenen Vorschlag der EU-Kommission. Bereits 2011 hatte die EU-Kommission dem Europäischen Rat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Die Europäische Kommission will im Rahmen einer „Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten“ Hersteller dazu verpflichten, die Herkunftsbezeichnung eines Produkts mittels „Made in&#8230;“ Kennzeichnung anzugeben. Während die südeuropäischen Staaten diese Verpflichtung zur Herkunftsangabe begrüßen, kritisieren die deutschen Industrieverbände den bereits in einem Entwurf festgehaltenen Vorschlag der EU-Kommission. </b></p>
<p><span id="more-1461"></span></p>
<div id="attachment_33042" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><img class="size-medium wp-image-33042" alt="hersteller, made in" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/©-ferkelraggae-Fotolia-Fotolia_31082668_XS-300x300.jpg" width="300" height="300" /><p class="wp-caption-text">© ferkelraggae-Fotolia</p></div>
<p>Bereits 2011 hatte die EU-Kommission dem Europäischen Rat einen Gesetzesentwurf zur Abstimmung vorgelegt, welcher die Hersteller dazu verpflichten sollte das Herstellerland ihrer Produkte mittels der „Made in&#8230;“ Kennzeichnung anzugeben. Der vorgelegte Entwurf wurde jedoch mangels Mehrheit im Europäischen Rat wieder zurückgezogen. Nun versucht die EU-Kommission erneut diese Verpflichtung zur Angabe des Herstellerlandes im Rahmen der „Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten“ einzubringen.</p>
<p>Bisher gibt es keine einheitliche Regelung wann ein Produkt mit der für einige Länder wie Deutschland sehr werbewirksamen „Made in&#8230;“ Kennzeichnung versehen werden darf. Aus diesem Grund müssen nicht selten die Gerichte entscheiden, ob eine zulässige Kennzeichnung vorliegt oder nicht. So urteilten beispielsweise das OLG Hamm und das OLG Düsseldorf kürzlich noch, dass die Nutzung des Kennzeichens „Made in Germany“ unzulässig ist, wenn lediglich die Qualitätsprüfung und nicht wesentliche Herstellungsschritte in Deutschland durchgeführt worden sind (vgl. OLG Hamm, 20.11.2012, I 4U 95/12 und OLG Düsseldorf, 05.04.2011, I-20 U 110/10).</p>
<p>Die EU verspricht sich von der Pflichtangabe jedoch nicht nur eine Entlastung der Gerichte sondern vor allem auch, dass zu beanstandende Produkte leichter zum Herstellungsort zurückzuführen sein würden, falls der Hersteller nicht erreicht könne oder wenn dessen Anschrift vom tatsächlichen Herstellungsort abweicht. So könnten die Marktüberwachungsbehörden dadurch Produkte leichter zum Herstellungsort zurückverfolgen und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbraucherproduktsicherheit Verbindung zu den Behörden des Ursprungslands aufnehmen, um geeignete Maßnahmen bei Beanstandungen zu vereinbaren.</p>
<p>Die deutsche Industrie lehnt eine solche Festlegung der Kennzeichnung jedoch strikt ab und befürchtet, dass eine verpflichtende Ursprungsbezeichnung ihrer außerhalb der EU gefertigten Produkte unrechtmäßig zur Abwertung seitens der Verbraucher und zu einem noch höheren Bürokratieaufwand für Unternehmen führen könnte. Viele deutsche Firmen lassen ihre Produkte entweder komplett oder lediglich die Hauptbestandteile ihrer Produkte im meist asiatischen Ausland produzieren. In der Schuhbranche werden beispielsweise bis zu drei viertel des deutschen Schuhbedarfs in Asien und lediglich 5 Prozent komplett in Deutschland hergestellt.</p>
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		<title>Unberechtigte Nennung im Impressum als &#8220;Mitarbeiter&#8221;: Verlag muss Schadensersatz zahlen</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 15:59:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verlage sollten darauf achten, dass sie ihre Autoren nicht einfach im Impressum etwa einer Zeitschrift als „Mitarbeiter“ angeben. Ansonsten könnten sie sich schadensersatzpflichtig machen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf. Vorliegend hatte ein freier Autor für eine Fachzeitschrift mehrere Beiträge geschrieben, die auch im Internet veröffentlicht wurden. Nach mehreren Jahren wurde er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Verlage sollten darauf achten, dass sie ihre Autoren nicht einfach im Impressum etwa einer Zeitschrift als „Mitarbeiter“ angeben. Ansonsten könnten sie sich schadensersatzpflichtig machen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf.</b></p>
<p><span id="more-1458"></span></p>
<div id="attachment_33358" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><img class="size-medium wp-image-33358" alt="impressum, verlag" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/©-Fineas-Fotolia-Fotolia_12553164_XS-300x200.jpg" width="300" height="200" /><p class="wp-caption-text">© Fineas &#8211; Fotolia</p></div>
<p>Vorliegend hatte ein freier Autor für eine Fachzeitschrift mehrere Beiträge geschrieben, die auch im Internet veröffentlicht wurden. Nach mehreren Jahren wurde er darauf aufmerksam, dass er im Impressum der Zeitschrift als „Mitarbeiter“ des Verlages ausgegeben wurde. Er mahnte daraufhin den Verlag ab und forderte neben Kostenerstattung Schadensersatz. Doch diese gab nur die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin verklagte der Autor den Verlag und verlangte unter anderem die Zahlung von Schadensersatz.</p>
<p>Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 10.04.2013 (Az. 2a O 235/12), dass der Verlag durch das Aufführen des Autors als „Mitarbeiter“ im Impressum sein Namensrecht verletzt hat. Das Gericht begründete das damit, dass der unzutreffende Eindruck entstehe, dass der Autor dieser Verwendung seines Namens zugestimmt hat und mit dem Verlag in einem dauerhaften Geschäftsverhältnis steht.</p>
<p>Aufgrund dessen sei dem Autor durch die unbefugte Nutzung seines Namens über einen Zeitraum von 5 1/2 Jahren ein Schaden in Höhe von 660 Euro entstanden. Diesen ermittelte das Gericht im Wege einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Dabei gestand es dem Mitarbeiter eine Lizenzgebühr in Höhe von 10 Euro pro Monat zu.</p>
<p>Verlage sollten auch aus diesem Grunde sorgfältig das Impressum ihrer Zeitschriften überprüfen. Unter Umständen kann der Schadensersatzanspruch höher ausfallen, wenn es sich etwa um einen besonders renommierten Autor handelt.</p>
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		<title>LG Nürnberg-Fürth: eBay darf den Handel mit rechtsextremer Kleidung verbieten</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 14:00:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[eBay-Verkäufer sollten nicht nur aus ethischen Gründen den Handel mit Produkten unterlassen, die als Erkennungszeichen der rechten Szene dienen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth. Vorliegend sperrte die eBay bestimmte Marken von laufenden und künftigen Auktionen aus. eBay begründete das damit, dass die betreffenden Produkte in den Medien mit der rechten Szene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>eBay-Verkäufer sollten nicht nur aus ethischen Gründen den Handel mit Produkten unterlassen, die als Erkennungszeichen der rechten Szene dienen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth. </b></p>
<p><span id="more-1456"></span></p>
<div id="attachment_33341" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><img class="size-medium wp-image-33341" alt="ebay" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/©-IckeT-Fotolia-Fotolia_30752100_XS-300x200.jpg" width="300" height="200" /><p class="wp-caption-text">© IckeT &#8211; Fotolia</p></div>
<p>Vorliegend sperrte die eBay bestimmte Marken von laufenden und künftigen Auktionen aus. eBay begründete das damit, dass die betreffenden Produkte in den Medien mit der rechten Szene in Verbindung gebracht werden. Die betroffene Inhaberin der Marken bestritt dies und ging gegen den Ausschluss gerichtlich vor. Sie stehe mit der rechten Szene in keinerlei Berührung. Bei eBay handele es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen, dass sie nicht einfach benachteiligen dürfe.</p>
<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eBay mit Urteil vom 17.05.2013 (Az. 4 HK 1975/13) zurück. Sofern eBay bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Waren vertreiben müsste, hätte das für die Auktionsplattform gravierende Folgen. eBay würde ein hoher wirtschaftlicher Schaden drohen, wenn es mit in rechtsextremen Kreisen getragener Kleidung in Verbindung gebracht wird. Dadurch würde faktisch die Entscheidung in der Sache vorweggenommen. Diesbezüglich sei der Rückgang des Umsatzes bei dem Inhaber der Marke weniger schwer zu gewichten. Dieser habe die Möglichkeit, auf andere Online-Plattformen auszuweichen. Bei eBay handele es sich aufgrund dessen um kein marktbeherrschendes Unternehmen. Demgegenüber sei gleichgültig, ob die Inhaber der Marken selbst der rechtsextremen Szene angehören würden.</p>
<p>Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
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		<title>ebay-Händler müssen bei Werbung mit Herstellergarantie Garantiebedingungen angeben</title>
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		<pubDate>Wed, 15 May 2013 19:16:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 14. Februar 2013 (Az. 4 U 182/12) festgestellt, dass „ebay“-Verkäufer, welche mit einer Herstellergarantie in ihrem Angebot werben, die dazugehörigen Garantiebedingungen nennen müssen. Zuwiderhandlungen seien laut OLG gem. §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 Abs. 1 S.1 BGB unzulässig und können abgemahnt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 14. Februar 2013 (Az. 4 U 182/12) festgestellt, dass „ebay“-Verkäufer, welche mit einer Herstellergarantie in ihrem Angebot werben, die dazugehörigen Garantiebedingungen nennen müssen. Zuwiderhandlungen seien laut OLG gem. §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 Abs. 1 S.1 BGB unzulässig und können abgemahnt werden.</b></p>
<p align="justify"><span id="more-1454"></span></p>
<div id="attachment_33341" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/©-IckeT-Fotolia-Fotolia_30752100_XS.jpg"><img class="size-medium wp-image-33341" alt="ebay, garantie" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/©-IckeT-Fotolia-Fotolia_30752100_XS-300x200.jpg" width="300" height="200" /></a><p class="wp-caption-text">© IckeT &#8211; Fotolia</p></div>
<p align="justify">Der Entscheidung des OLG Hamm lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Ein „ebay“-Händler bot auf der Internetseite des Auktionshauses einen Staubsauger zum Sofortkauf an. Dabei warb er mit einer 5-jährigen Garantie, wobei diese mit einem Bild neben den üblichen Produktfotos untermalt wurde. Weitere Informationen zu der beworbenen Garantie waren nicht gegeben.</p>
<p align="justify">Daraufhin ließ die ebenfalls mit Haushaltsgeräten im Internet handelnde Klägerin den „ebay“-Händler mittels Rechtsanwaltsschreiben abmahnen und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der durch die Abmahnung entstanden Rechtsanwaltskosten auf. Zur Begründung führte die Klägerin an, dass die beworbene Garantie optisch so herausgestellt werde, dass damit eine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs.1 BGB abgegeben worden sei. Die dazu erforderlichen Angaben gem. § 477 Abs.1 S.2 BGB fehlten jedoch, weswegen ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 Abs.1 BGB vorliege. Zudem trug die Klägerin vor, dass die Werbung mit der 5-jährigen Garantie für den Verbraucher irreführend sei, da nicht deutlich werde, dass die Garantie vom Hersteller ausgehe und nicht von der Beklagten.</p>
<p align="justify">Die Beklagte wies diese Vorwürfe zurück mit der Begründung, sie habe lediglich mit einer Garantie geworben, eine solche jedoch nicht erklärt. Es sei deutlich, dass die Beklagte mit Abschluss eines Kaufvertrages nicht automatisch eine Garantie übernehmen wolle. Dabei bezog sich die Beklagte zudem auf das Urteil des BGH vom 15.12.2011 (I ZR 174/10), der entschieden hatte, dass der Hinweis auf eine Garantie keine Garantieerklärung, sondern lediglich eine Garantiewerbung darstelle und somit die sich aus § 477 Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Aufklärungspflichten für den Verbraucher nicht erforderlich seien.</p>
<p align="justify">Das OLG Hamm folgte jedoch der Argumentation der Klägerin und wies die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück. „Ebay“-Händler, die mit einer Garantie für ihr Produkt werben, sollten also darauf achten, dass aus dem Angebot die Garantiebedingungen hervorgehen und in diesem Rahmen vor allem auch verdeutlichen, wer genau der Garantiegeber ist.</p>
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		<title>Achtung Händler: Änderungen bei der Werbung mit Stiftung Warentest Logo</title>
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		<pubDate>Wed, 15 May 2013 11:55:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für Händler ist Werbung mit positiven Bewertungen der Stiftung Warentest eine beliebte Auszeichnung. Ab dem 01.07.2013 gibt es es einige Änderungen, die unbedingt beachtet werden müssen. Hersteller muss Lizenz erwerben Ab dem 01.07.2013 dürfen Händler normalerweise nur noch dann mit dem Logo der Stiftung Warentest für von ihnen vertriebene Produkte werben, wenn der jeweilige Händler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><b>Für Händler ist Werbung mit positiven Bewertungen der Stiftung Warentest eine beliebte Auszeichnung. Ab dem 01.07.2013 gibt es es einige Änderungen, die unbedingt beachtet werden müssen. </b></p>
<p align="justify"><span id="more-1452"></span></p>
<div id="attachment_33341" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/©-IckeT-Fotolia-Fotolia_30752100_XS.jpg"><img class="size-medium wp-image-33341" alt="Händler, Lizenz, Stiftung Warentest" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/©-IckeT-Fotolia-Fotolia_30752100_XS-300x200.jpg" width="300" height="200" /></a><p class="wp-caption-text">© IckeT &#8211; Fotolia</p></div>
<p align="justify"><b>Hersteller muss Lizenz erwerben</b></p>
<p align="justify">Ab dem 01.07.2013 dürfen Händler normalerweise nur noch dann mit dem Logo der Stiftung Warentest für von ihnen vertriebene Produkte werben, wenn der jeweilige Händler eine kostenpflichtige Lizenz erworben hat. Diese hat je nach Wahl des Tarifmodells eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren. Darüber hinaus muss der Hersteller das Siegel kostenlos an den Händler weiterreichen. Der Händler braucht also die Erlaubnis des Herstellers, um mit dem Testurteil der Stiftung Warentest etwa in seinem Onlinshop werben zu dürfen. Das gilt gerade auch dann, wenn ein Artikel mit einem guten Testergebnis bewertet worden ist.</p>
<p align="justify"><b>Händler benötigt normalerweise keine eigene Lizenz</b></p>
<p align="justify">Demgegenüber kann und braucht der Händler selbst gewöhnlich keine Lizenz für Werbung etwa auf seiner Webseite zu erwerben. Anders siehst es nur aus, soweit es sich bei dem Produkt um eine von ihm vertriebene Handelsmarke handelt.</p>
<p align="justify">Ansprechpartner für die Vergabe einer Lizenz ist die RAL gGmbH , die hierzu auf <a href="http://www.ral-logolizenz.com/"><span style="color: #800080;">ihrer Webseite viele nützliche Informationen</span></a> bereithält.</p>
<p align="justify">Nach <a href="http://www.test.de/Werbung-mit-Testurteilen-Was-sich-aendert-und-warum-4538615-0/"><span style="color: #800080;">Darstellung der Stiftung Warentest</span></a> geht es darum, dass ein Missbrauch mit dem Logo kein Missbrauch mehr getrieben werden soll etwa durch die Verwendung von veralterten Testurteilen.</p>
<p align="justify">Auch Online-Händler sollten sich an diese Vorgaben halten, weil sie sonst unter anderem mit einer teuren Abmahnung rechnen müssen. Sie sollten beim jeweiligen Hersteller sich erkundigen, ob er für das Produkt die vorgeschriebene Lizenz erworben hat.</p>
<p align="justify"><b>Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:</b></p>
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<div align="justify"><a href="http://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht/irrefuhrende-werbung-mit-stiftung-warentest-bewertung-33494/"><span style="color: #800080;">Irreführende Werbung mit Stiftung Warentest Bewertung</span></a></div>
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<li>
<div align="justify"><a href="http://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht/werbung-mit-testergebnissen-5-grundregeln-26818/"><span style="color: #800080;">Werbung mit Testergebnissen – 5 Grundregeln</span></a></div>
</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Dortmund: Impressum von Rechtsanwalt muss gewöhnlich keine Berufshaftpflicht enthalten</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 15:41:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Handel]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anbieter]]></category>
		<category><![CDATA[Berufshaftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufshaftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[LG Dortmund]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei muss im Impressum nicht unbedingt die Berufshaftpflichtversicherung angegeben werden. Dies meint jedenfalls das Landgericht Dortmund. Gleichfalls sollten Diensteanbieter hier vorsichtig sein, um keine Abmahnung wegen Verletzung der Impressumspflicht zu erhalten. Vorliegend war ein Rechtsanwalt von einem Kollegen abgemahnt worden. Dieser monierte, dass im Internetauftritt der Kanzlei im Impressum nicht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><b>Auf der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei muss im Impressum nicht unbedingt die Berufshaftpflichtversicherung angegeben werden. Dies meint jedenfalls das Landgericht Dortmund. Gleichfalls sollten Diensteanbieter hier vorsichtig sein, um keine Abmahnung wegen Verletzung der Impressumspflicht zu erhalten. </b></p>
<p align="justify"><span id="more-1448"></span></p>
<div id="attachment_33358" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/-Fineas-Fotolia-Fotolia_12553164_XS-e1354985248441.jpg"><img class="size-medium wp-image-33358" alt="impressum, berufshaftpflicht" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/12/©-Fineas-Fotolia-Fotolia_12553164_XS-300x200.jpg" width="300" height="200" /></a><p class="wp-caption-text">© Fineas &#8211; Fotolia</p></div>
<p align="justify">Vorliegend war ein Rechtsanwalt von einem Kollegen abgemahnt worden. Dieser monierte, dass im Internetauftritt der Kanzlei im Impressum nicht die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes angegeben wurde. Gleichzeitig forderte er ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.</p>
<p align="justify">Da der Anwalt sich diesbezüglich weigerte und auch keine Angaben zur Reichweite seiner Berufshaftpflicht machte, kam die Sache vor Gericht. Der Kollege beantragte gegen ihn den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er berief sich dabei auf die Vorschrift von § 2 Abs. 1 DL-InfoV . Diese Norm sehe vor, dass eine etwaige Berufshaftpflichtversicherung und deren Geltungsbereich zwingend im Impressum des Internetauftritts einer Anwaltskanzlei anzugeben seien. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten stelle daher eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG dar, so dass auch ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs.1 UWG bestehe.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Dortmund wies jedoch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 26.03.2013 (Az. 3 O 102/13) ab. Der Rechtsanwalt habe durch die fehlende Angabe der Berufshaftpflicht im Impressum seines Internetauftrittes nicht gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV verstoßen. Dies ergebe sich daraus, dass § 2 Abs. 2 DL-InfoV dem Anbieter einer Dienstleistung mehrere alternative Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV gebe. Diese seien als gleichwertig anzusehen. Der Anbieter dürfe unter anderem die Angabe zur Berufshaftpflicht auch in seinem Geschäftslokal machen.</p>
<p align="justify">Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Verfügungsbeklagte auch im Internet selbst ihre anwaltlichen Dienstleistungen erbringt. Dann wäre das Wahlrecht des § 2 Abs. 2 DL-InfoV eingeschränkt, da der § 2 Abs. 1 DL-InfoV ausdrücklich fordert, dass die entsprechenden Informationen vor einem Vertragsschluss oder vor Dienstleistungserbringung dem Dienstleistungsempfänger zur Kenntnis gebracht werden müssen. Insoweit wäre dann ein Aushang bzw. eine Mappe mit den relevanten Informationen im Wartezimmer der Kanzlei nicht ausreichend.</p>
<p align="justify">Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Anbieter sollten unbedingt auf ein ordnungsgemäßes Impressum auf ihrer Webseite im Internet achten und die erforderlichen Angaben zu einer von ihnen abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung machen. Ansonsten besteht ein hohes Abmahnrisiko.</p>
<p align="justify"><strong>Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:</strong></p>
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</ul>
<p align="justify"> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm: 4.000 Euro Streitwert für unaufgefordert zugesendete Werbung</title>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 14:57:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Handel]]></category>
		<category><![CDATA[Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Spam]]></category>
		<category><![CDATA[unaufgeforderte Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbescheiben]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits das Zusenden von einigen unaufgefordert geschickten Werbeschreiben an ein Unternehmen kann einen hohen Streitwert zur Folge haben. Dies ergibt sich aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Hamm. Vorliegend ging es um den Betreiber eines Registers, der insgesamt viermal unaufgefordert ein Formular an ein Unternehmen schickte. Er schickte dieses im Abstand von jeweils 6 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Bereits das Zusenden von einigen unaufgefordert geschickten Werbeschreiben an ein Unternehmen kann einen hohen Streitwert zur Folge haben. Dies ergibt sich aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Hamm.</b></p>
<p align="justify"><span id="more-1446"></span></p>
<div id="attachment_32475" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/11/©-Erwin-Wodicka-Fotolia-Fotolia_32043014_XS.jpg"><img class="size-medium wp-image-32475" alt="spam, werbung" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/11/©-Erwin-Wodicka-Fotolia-Fotolia_32043014_XS-300x200.jpg" width="300" height="200" /></a><p class="wp-caption-text">©-Erwin-Wodicka-Fotolia</p></div>
<p align="justify">Vorliegend ging es um den Betreiber eines Registers, der insgesamt viermal unaufgefordert ein Formular an ein Unternehmen schickte. Er schickte dieses im Abstand von jeweils 6 Monaten zu. Dies geschah, obwohl er mehrfach zum Unterlassen aufgefordert worden war. Das angeschriebene Unternehmen ging schließlich gegen ihn im Wege der Unterlassungsklage vor.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Bielefeld gab der Klage des Unternehmens statt und setzte im Streitwertbeschluss einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro fest. Gegen die Höhe des Streitwertes im Kostenfestsetzungsbeschluss ging der verurteilte Betreiber des Registers im Wege der Beschwerde vor.</p>
<p align="justify">Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 11.04.2013 (Az. 9 W 23/13), dass der Streitwert in Höhe von 10.000 Euro zu hoch angesetzt worden ist. Gleichwohl ist nach Auffassung des Gerichtes ein Streitwert in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Zwar ist hier die Belästigung des Klägers als vergleichsweise gering anzusehen. Gleichwohl ist die Belästigung mit einer „gewissen Regelmäßigkeit“ erfolgt.</p>
<p align="justify">Von daher sollten Sie etwa als Online-Händler nicht einfach Werbung verschicken, ohne dass der Empfänge hierzu sein Einverständnis erklärt hat. Dies gilt nicht nur für Schreiben mit der Post, sondern auch für Werbe-Newsletter im Internet. Je nach Situation setzen die Gerichte wesentlich höhere Streitwerte an. Dies gilt unter Umständen sogar dann, wenn etwa nur eine einzelne Spam-Mail verschickt worden ist.</p>
<p align="justify"> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Unterlassungserklärung trotz fehlender Vollmacht wirksam?</title>
		<link>http://www.antiquariatsrecht.de/?p=1440</link>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 13:10:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Solmecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Handel]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Foto]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorechte]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Onlineshop]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten etwa wegen einer Urheberrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt hat, darf der Rechteinhaber einen Nachweis bezüglich der Vollmacht verlangen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden. Vorliegend hatte ein Nutzer auf seiner Webseite ein Foto veröffentlicht. Er verfolgte dabei kommerzielle Zwecke. Im Folgenden wurde er vom Rechteinhaber abgemahnt, weil er dieses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><b>Wenn ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten etwa wegen einer Urheberrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt hat, darf der Rechteinhaber einen Nachweis bezüglich der Vollmacht verlangen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden. </b></p>
<p align="justify"><span id="more-1440"></span></p>
<div id="attachment_38889" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/04/suchmaschinenoptimierung.jpg"><img class="size-medium wp-image-38889" alt="abmahnung, unterlassungserklärung" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/04/suchmaschinenoptimierung-300x237.jpg" width="300" height="237" /></a><p class="wp-caption-text">©-Thomas-Jansa-Fotolia</p></div>
<p align="justify">Vorliegend hatte ein Nutzer auf seiner Webseite ein Foto veröffentlicht. Er verfolgte dabei kommerzielle Zwecke. Im Folgenden wurde er vom Rechteinhaber abgemahnt, weil er dieses Bild ohne Zustimmung des Berechtigten auf seinem Portal eingestellt hatte. Daraufhin gab ein Rechtsanwalt im Namen des Betreibers der Webseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Abgemahnten ab. Dabei legte er jedoch keine Vollmacht seines Mandanten vor. Trotz mehrerer Nachfragen unterblieb die Vorlage eines wirksamen Vollmacht. Schließlich beantragte der Rechteinhaber über seinen Anwalt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des im Internet eingestellten Fotos.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg erließ gegen den Betreiber der Webseite die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 17.04.2013 (Az. 310 O 133/13). Nach Ansicht des Gerichtes ist die Wiederholungsgefahr bezüglich der Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung des Fotos nicht durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese durfte durch den Rechteinhaber zurückgewiesen werden. Das ergibt sich daraus, dass er aus seiner Sicht nicht beurteilen kann, ob die strafbewehrte Unterlassungserklärung wirksam vom Abgemahnten abgegeben worden ist. Der Rechteinhaber darf daher verlangen, dass ihm eine Vollmacht vorgelegt wird. Dies ist hier jedoch trotz Aufforderung nicht geschehen.</p>
<p align="justify"> Sowohl die Inhaber einer privaten Homepage als auch die Betreiber einer gewerblichen Webseite wie Onlinehändler sollten darauf achten, dass sie keine Fotos ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhaber veröffentlichen. Gerade bei bereits im Internet verbreiteten Fotos sollten Sie aufpassen. Das gilt auch für Fotos, die auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Darüber hinaus sollten vor allem die Betreiber von Onlineshops auf ein ordnungsgemäßes Impressum achten.</p>
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